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stimmungen der Verfassungs-Urk unde, oder
Zusaͤtze zu derselben in Vorschlag zu brin-
gen (Recht der Initiative), wird in Anseh-
ung der in den Titeln IV. VII. VIII. und X.
§. 1. — 6. der Verfassungs-Urkunde ent-
haltenen Bestimmungen, und der hierauf
Bezug nehmenden Verfassungs-Beilagen und
Gesetze auch den Ständen des Reichs ein-
gerdumt.
Artikel III.
Das Recht, die Kammern in der von der
Verfassung festgesetzten Zeit zusammenzube-
rufen, dieselben zu eröffnen und zu schließen,
dieselben zu verlängern, zu vertagen, oder
die ganze Versammlung aufzulösen, bleibt
jedoch der Krone nach den bisherigen Be-
stimmungen vorbehalten.
Artikel IV.
Bezüglich der im Tit. VI. der Ver-
fassungs-Urkunde enthaltenen Bestimmungen,
steht, soweit sie die Kammer der Reichsrathe
betressen, dieser, soweit sie die Kammer der
Abgeordneten betreffen, der letztern das im
Art. II. bezeichnete Recht der Initiative
ebenfalls zu.
Artikel V.
Anträge zur Abänderung der im Art.
II. und IV. bezeichneten Verfassungs-Gesetze
sind sofort nach ihrer Einbringung einer vor-
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läufigen Verhandlung zu unterwerfen; wenn
dieselben hienach nicht von der Hälfte der
anwesenden Mitglieder der betreffenden Kam-
mer unterstütze werden, so können sie zu kei-
ner weiteren Berathung gelangen.
Im Falle der Unterstützung werden
die Ausschüsse auf die doppelte Zahl ihrer
Mieglieder verstärkt.
Artikel VI.
Bei allen von den Kammern vorge-
schlagenen Abänderungen der Verfassungs=
Urkunde oder Zusätzen zu derselben, den Bei-
lagen und Verfassungs-Gesetzen, ist in Zwi-
schenrdumen von wenigstens acht Tagen eine
dreimalige Berathung und Beschlußfassung
in Gegenwart von drei Viertheilen der bei
der Versammlung anwesenden Mitglieder
in jeder Kammer und eine Mehrheit von
zwei Drittheilen der Stimmen erforderlich.
Artikel VII.
Dem König bleibt das Recht vorbe-
halten, Seine definitive Entschließung über
die also gesaßten Gesammtbeschlüsse auf ein
Jahr zu vertagen, um inzwischen die noch
nothwendig erscheinenden Erhebungen und
Vernehmungen pflegen zu lassen.
Artikel VIII.
In Bezug auf ein in Folgegegenwärtiger
gesehlicher Bestimmungen erlassenes Verfas-