Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

Geseh-Mlatt 
für das 
Königreich Bayern. 
410. 
  
München, den 10. Juni 1848. 
Inhaltt: 
Gesetz, die Vefantwortlichkelt der Minister betreffend. (III. Beilage zum Abschlere für dle Stände-Versammlung.) 
Gesetz, achtung der im Titel X. F. 7. der Ver- 
dle Verantwortlichkeit der Minister betr. fassungs-Urkunde vorgeschriebenen Formen 
beschlossen und verordnen, was folgt: 
Maximilian II. Artikel 1. 
von Gotteo Guaden König von Bayern, Die Führung eines Ministeriums kann 
Vfaßgraf bei Rhein, nur einem Staaksrathe im ordentlichen 
Herzog von Vayern, Franken und in Dienste übertragen werden, welcher hiedurch 
Ichwaben 1v. 2c. einen sofort unentziehbaren Standesgehalt 
Wir haben nach Vernehmung Un= von 3000 fl. erhäált, soferne ihm nicht aus 
seres Staatsraths, mit Beirath und Zu= früheren Dienstes-Verhältnissen ein höherer 
stimmung Unserer Lieben und Getreuen, zukommt. Niemand ist zur Annahme eines 
der Stände des Reiches, und unter Beob= Staatsministeriums verpflichtet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.