Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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Gesetz-Blatt 
Königreich Bayern. 
München den 10. Juni 1848. 
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Inhalt: 
Geseß, die Wahl der Lanktags-Abgeordneten betr. 
Geset, 
die Wahl der Landtags- Abgeordneten betr. 
Maximilian II. 
von Gottes Gnaden König von Vayern, 
Pfabgraf bei Uhein, 
Hezog von Vayern, Franken und in 
Schwaben ic. ꝛc. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres 
Staatsrathes und mit Belrath und Zu- 
stimmung Unserer Lieben und Getreuen, 
(IV. Beilage zum Abschted für die Stände-Versammlung.) 
der Stände des Reichs, unter Beobachtung 
der im Tit. X. . 7. der Verfassungs-Urkunde 
vorgeschriebenen Form, beschlossen und ver- 
ordnen, wie folgt: . 
Artikel 1. 
Die Wahl der Landtags-Abgeordneten 
geschiehe im Verhäáltnisse von je Einem Ab- 
geordneten auf 31,500 Seelen der Gesammt= 
Bevölkerung des Königreichs. 
Artikel 2. 
Die hiernach sich ergebende Zahl von 
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