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Artikel. 11.
Die Bildung der Urwahlbezirke ge-
schieht durch die Distrikts-Holizeibehörden,
und in der Pfalz durch die Landkommissa-
riate in der Art:
1) daß jeder solche Bezirk in der Regel
1000 Seelen umfaßt, jedoch mit mög-
lichster Beachtung der Grenzen der po-
litischen Gemeinden und der bestehen-
den Distcikts = Eintheilung in den
Scädten;
daß kleinere Gemeinden zu diesem Ende
zu einem Wahlbezirke vereinigt, oder
einer benachbarten größeren Gemeinde
zugewiesen werden.
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Artikel. 12.
Die Zahl der zu wählenden Abgeord-
neten für jeden einzelnen Regierungebezirk
wird vor jeder Wahl öffentlich bekannt ge-
macht.
Artikel 13.
Zur Vornahme der Abgeordneten-Wah-
len werden von dem Staatsministerium des
Innern 4— 6 Wahlbezirke in jedem Regie-
rungsbezieke bestimmt.
Artikel 14.
Aktiv wahlberechtigt ist Jeder nach sei-
ner vor der Wahl abzugebenden Erklárung
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in dem Bezirke, wo er sein Domizil hat, oder
mit Grundbesitz ansässig ist.
Als Wahlmann kann Jeder in dem
Urwahl= oder Gemeindebezirke seines Wohn-
sitzes oder wo er mit Grundbesitz ansässig ist,
gewählt werden.
Die Wahl der Abgeordneten ist an kei-
nen Wahlbezirk gebunden.
Artikel 15.
Die Wahl erfolge an den von der Re-
gierung zu bestimmenden Tagen.
Artikel 16.
Die Wahlkommissäre werden von der
Regierung bestimmt.
Artikel 17.
Zur gültigen Wahl der Abgeordneten
ist die Anwesenheit von zwei Driteheilen der
Wahlmänner nöthig.
Wenn aus Mangel der Zahl die Wahl
an dem bestimmten Tage nicht vor sich ge-
hen kann, so haben die ohne hinreichende
Ursache ausbleibenden Wahlmaͤnner die Ko-
sten der vereitelten Wahl zu tragen. Fuͤr
diesen Fall ist der Wahlkommissaͤr ermaͤchtigt,
den neuen Wahltag festzusetzen.
Artikel 18.
Die Waͤhler und Wahlmaͤnner ernennen