Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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lichkeit des Verfahrenc zuldssig sind, bestim- 
men die Gesetze über das Straf-Ver- 
fahren. 
g. 7. 
Bei Polizei= Uebertretungen, welche 
durch die Presse begangen werden, sowie 
bei Uebertretungen gesehlicher Vorschriften 
über Presse und Buchhandel steht die Straf- 
gerichtsbarkeit nicht den Polizeibehörden, 
sondern den Gerichten zu. 
S. 8. 
Die polizeiliche Beschlagnahme von 
Erzeugnissen der Presse kann nur wegen Ue- 
bertretung eines in der Verfügung anzu- 
führenden Strafgesehes geschehen, und muß 
die Einleitung des in den Gesetzen bestimm- 
ten strafgerichtlichen Verfahrens längstens 
binnen 8 Tagen nach sich ziehen. 
)n½“ 
Was von Eczeugnissen der Presse ver- 
ordnet ist, gilt auch von Gemälden, Bil- 
dern, Zeichnungen, Kupferstichen, Erzeugnis- 
sen der Lithographie, Holzschnitten und 
überhaupt von jeder Art und Form sinn- 
licher Darstellungen und Mittheilungen an 
das Publikum. 
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. 10. 
Vorstehende Bestimmungen sollen als 
ein Grundgesetz des Reichs, als ein ergän- 
zender Bestandtheil der Verfassungs-Urkunde, 
angesehen, — und können nur auf die durch 
den Tit. X. 9. 7. dieser Urkunde vorge- 
schriebene Weise abgedndert werden; die- 
selben treten mit dem Tage der Bekannt- 
machung durch das Gesetzblatt, beziehungs- 
weise durch das Amtsblatt der Pfalz, in 
Wirksamkeit, und von eben diesem Tage an 
ist das Edikr über die Freiheit der Presse 
und des Buchhandels vom 26. Mai 1818 
aufgehoben. 
S. 11. 
Der F§. 6. des gegenmäctigen Gesetzes 
tritt erst mit dem Erscheinen des neuen Ge- 
setzes über das Strafoerfahren in Wirksam- 
keit; bis dahin bleiben die bisherigen Ge- 
setze hieruͤber in Geltung. 
So lange in dem zu erlassenden allge- 
meinen Polizei-Strafgesetzbuche nichts an- 
deres hierüber bestimmt ist, erfolgt die Un- 
tersuchung und Aburtheilung der im F9. 7. 
erwähmten Uebertretungen in den Kreisen 
diesseits des Rheins nach den für Behand-
	        
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