Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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Der jaͤhrliche Durchschnitt aus den in 
solcher Weise hergestellten reinen Erträgnis- 
sen des Zehents während der angedeuteten 
Jahre ist die an die Stelle des Zehents tre- 
tende fire Jahresabgabe. 
Actikel 11. 
Hierbei werden folgende besondere Be- 
stimmungen getroffen: 
1) Der nach Art. 10. festzusetzende Durch- 
schnitt des reinen Erträgnisses soll wo 
möglich für ganze Zehent= oder Ge- 
meindefluren, oder auch für ganze Ze- 
hentdistrikte ermittelt, sodann dieses Ge- 
sammt= Zehentfirum entweder durch 
Schätzung oder nach Maßgabe des 
definitiven Steuerkatasters, wo letzteres 
bereits besteht, auf den Besitzstand der 
Zehentpflichtigen subrepartirt werden; 
2) däßt sich der Zehent-Ertrag nicht aus 
den Art. 10. bezeichneten 18 Jahren 
rechnungsmäßig nachweisen, so genäge 
eine geringere Anzahl Jahre, doch nicht 
weniger als die sechs letzten bis 1845 
einschließlich; 
3) Fehlt diese rechnungsmäßige Nachwei- 
sung, oder erhebt der Pflichtige gegen 
die Richtigkeit der vorliegenden Rech- 
nungen Einwendungen, welche die Ge- 
richte gegründet finden, so wird der 
Rohertrag der Genndstücke an zehent- 
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ter Berücksichtigung des Grundsteuer- 
Definitivums, wo es bereits besteht, so- 
dann der Zehentrechnungen benachbar- 
ter Gutsbesitzer) ermittelt, und nach ihm 
der Zehent berechnet; diese, nach Abzug 
der im Art. 10. Absatz 2. bezeichneten 
Lasten, ist das Zehentfixum; 
4) Diese, wie alle übrigen in gegenwärti- 
gem Gesetze vorgeschriebenen Schätzun= 
gen, wird durch fünf Sachverständige 
vorgenommen, von denen der Berech- 
tigte und der Pflichtige Jeder zwei, das 
Gericht den fünften ernennt. Uneer 
ihnen entscheidet Stimmen-Mehrheit. 
Sind die Schätzer der Partheien ver- 
schiedener Ansicht, so entscheidet der 
Ausspruch des amtlich aufgestellten 
Schätzers; er muß sich aber inner den 
von den Schätzern der Partheien an- 
genommenen Größen halten. # 
Die Schätzer haben über ihre Ver- 
richtung ein Protokoll aufjunehmen, 
welches die Gründe ihrer Schätzung 
ausführlich enthält. 
Gegen die Entscheidung der Sche- 
ver ist eine Berufung an das Appella- 
tions-Gericht binnen 14 Tagen ge- 
stattet. 
Artikel 12. 
Bei Weinzehent ist bei Ermittlung des 
baren Fr# hien durch Schäbung (un= 188 jährigen Durchschnittsertrages von 1828
	        
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