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Der jaͤhrliche Durchschnitt aus den in
solcher Weise hergestellten reinen Erträgnis-
sen des Zehents während der angedeuteten
Jahre ist die an die Stelle des Zehents tre-
tende fire Jahresabgabe.
Actikel 11.
Hierbei werden folgende besondere Be-
stimmungen getroffen:
1) Der nach Art. 10. festzusetzende Durch-
schnitt des reinen Erträgnisses soll wo
möglich für ganze Zehent= oder Ge-
meindefluren, oder auch für ganze Ze-
hentdistrikte ermittelt, sodann dieses Ge-
sammt= Zehentfirum entweder durch
Schätzung oder nach Maßgabe des
definitiven Steuerkatasters, wo letzteres
bereits besteht, auf den Besitzstand der
Zehentpflichtigen subrepartirt werden;
2) däßt sich der Zehent-Ertrag nicht aus
den Art. 10. bezeichneten 18 Jahren
rechnungsmäßig nachweisen, so genäge
eine geringere Anzahl Jahre, doch nicht
weniger als die sechs letzten bis 1845
einschließlich;
3) Fehlt diese rechnungsmäßige Nachwei-
sung, oder erhebt der Pflichtige gegen
die Richtigkeit der vorliegenden Rech-
nungen Einwendungen, welche die Ge-
richte gegründet finden, so wird der
Rohertrag der Genndstücke an zehent-
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ter Berücksichtigung des Grundsteuer-
Definitivums, wo es bereits besteht, so-
dann der Zehentrechnungen benachbar-
ter Gutsbesitzer) ermittelt, und nach ihm
der Zehent berechnet; diese, nach Abzug
der im Art. 10. Absatz 2. bezeichneten
Lasten, ist das Zehentfixum;
4) Diese, wie alle übrigen in gegenwärti-
gem Gesetze vorgeschriebenen Schätzun=
gen, wird durch fünf Sachverständige
vorgenommen, von denen der Berech-
tigte und der Pflichtige Jeder zwei, das
Gericht den fünften ernennt. Uneer
ihnen entscheidet Stimmen-Mehrheit.
Sind die Schätzer der Partheien ver-
schiedener Ansicht, so entscheidet der
Ausspruch des amtlich aufgestellten
Schätzers; er muß sich aber inner den
von den Schätzern der Partheien an-
genommenen Größen halten. #
Die Schätzer haben über ihre Ver-
richtung ein Protokoll aufjunehmen,
welches die Gründe ihrer Schätzung
ausführlich enthält.
Gegen die Entscheidung der Sche-
ver ist eine Berufung an das Appella-
tions-Gericht binnen 14 Tagen ge-
stattet.
Artikel 12.
Bei Weinzehent ist bei Ermittlung des
baren Fr# hien durch Schäbung (un= 188 jährigen Durchschnittsertrages von 1828