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bis 1845 zugleich der Ertrag ähnlicher La-
gen im Rentamtsbezirke zu berücksichtigen.
Actikel 13.
Zehent-Pachtverträge lösen sich mit der
Jehentfirirung ohne Entschädigung des Päch-
ters auf.
Artikel 14.
Die firirte Zehentabgabe nimmt die
rechtliche Natur eines Bodenzinses mit den
in &. 12. Ziff. 3 und 4. des Hypothekenge-
setzes und 9. 12. Ziff.7. der Prioritätsord=
nung vom 1. Juni 1822 festgesetzten Vor-
zügen an.
Dieselbe ist an dem vertragsmäßig oder
herkömmlich bestimmten Tage, in Ermang-
lung eines solchen am 15. Dezember jedes.
Jahres, zu'entrichten.
Actikel 15.
Laudemium.
Das Aequivalent für das Obereigen-
thum und das Recht der Erhebung einer
Besitzänderungs-Abgabe ist bei Erbrecht und
Freistift der ein= und ein halbfache Betrag
des ganzen Laudemiums, bei beibrecht und
Neustife, der doppelte Betrag des ganzen
beibgeldes.
Die Heimfälligkeit der Güter, auf
welchen Ceibgerechtigkeiten verliehen sind,
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wird mit der Publikation des Gesetzes ohne
Entschäádigung aufgehoben.
Obiges Aequlvalent ist mit der nächsten
Besitzünderung nach Erlaß des gegenwä#-
tigen Geseßes fällig. Die Art der Festsetzung
der Besitzänderungs-Reichnisse (Handlohn,
Leibgeld u. dgl.) richtet sich nach den Be-
stimmungen der Verordnung vom 19. Juni
1832, die Firirung und Ablösung des Hand-
lohns und anderer unständiger Besitzver-
dnderungs-Gefälle des Staates betreffend, und
den darauf bezüglichen Erlduterungs-Rescerip-
ten mit Rücksicht auf Artikel 3. des Gesetzes.
Die in der Finanz-Ministerial-Entschließung
vom 29. Dezember 1834 festgesetzten Durch-
schnittsjahre sollen vom Jahre 1840 an
zurückgezählt werden.
Von dem für das Obereigenthum hier
festgesetzten Aequivalente ist bei der nächsten
Besitzäänderung ein ganzer Handlohns-Betrag
baar zu entrichten; der Rest kann als ein zu
4 Prozent verzinsliches Bodenzins-Capital
auf dem pflichtigen Grundstücke liegen bleiben.
Artikel 16.
Mir dieser Firirung der Besitzänderungs-=
Abgaben consolidirt sich das Eigenthum
in der Person des Grundholden, und der-
selbe übernimmt die der bisherigen Dominikal-
Steuer entsprechende Grundsteuer vom Hand-
lohn.