Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

105 
bis 1845 zugleich der Ertrag ähnlicher La- 
gen im Rentamtsbezirke zu berücksichtigen. 
Actikel 13. 
Zehent-Pachtverträge lösen sich mit der 
Jehentfirirung ohne Entschädigung des Päch- 
ters auf. 
Artikel 14. 
Die firirte Zehentabgabe nimmt die 
rechtliche Natur eines Bodenzinses mit den 
in &. 12. Ziff. 3 und 4. des Hypothekenge- 
setzes und 9. 12. Ziff.7. der Prioritätsord= 
nung vom 1. Juni 1822 festgesetzten Vor- 
zügen an. 
Dieselbe ist an dem vertragsmäßig oder 
herkömmlich bestimmten Tage, in Ermang- 
lung eines solchen am 15. Dezember jedes. 
Jahres, zu'entrichten. 
Actikel 15. 
Laudemium. 
Das Aequivalent für das Obereigen- 
thum und das Recht der Erhebung einer 
Besitzänderungs-Abgabe ist bei Erbrecht und 
Freistift der ein= und ein halbfache Betrag 
des ganzen Laudemiums, bei beibrecht und 
Neustife, der doppelte Betrag des ganzen 
beibgeldes. 
Die Heimfälligkeit der Güter, auf 
welchen Ceibgerechtigkeiten verliehen sind, 
106 
wird mit der Publikation des Gesetzes ohne 
Entschäádigung aufgehoben. 
Obiges Aequlvalent ist mit der nächsten 
Besitzünderung nach Erlaß des gegenwä#- 
tigen Geseßes fällig. Die Art der Festsetzung 
der Besitzänderungs-Reichnisse (Handlohn, 
Leibgeld u. dgl.) richtet sich nach den Be- 
stimmungen der Verordnung vom 19. Juni 
1832, die Firirung und Ablösung des Hand- 
lohns und anderer unständiger Besitzver- 
dnderungs-Gefälle des Staates betreffend, und 
den darauf bezüglichen Erlduterungs-Rescerip- 
ten mit Rücksicht auf Artikel 3. des Gesetzes. 
Die in der Finanz-Ministerial-Entschließung 
vom 29. Dezember 1834 festgesetzten Durch- 
schnittsjahre sollen vom Jahre 1840 an 
zurückgezählt werden. 
Von dem für das Obereigenthum hier 
festgesetzten Aequivalente ist bei der nächsten 
Besitzäänderung ein ganzer Handlohns-Betrag 
baar zu entrichten; der Rest kann als ein zu 
4 Prozent verzinsliches Bodenzins-Capital 
auf dem pflichtigen Grundstücke liegen bleiben. 
Artikel 16. 
Mir dieser Firirung der Besitzänderungs-= 
Abgaben consolidirt sich das Eigenthum 
in der Person des Grundholden, und der- 
selbe übernimmt die der bisherigen Dominikal- 
Steuer entsprechende Grundsteuer vom Hand- 
lohn.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.