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Grundabgaben kann der Pflichtige ganz
oder theilweise durch baare Erlegung des
Achetzehnfachen thres jährlichen Betrags
jedetzen ablösen. Mit dieser Zahlung hört
jeder weitere Anspruch des Berechtigten
auf; der Pflichtige übernimmt zugleich die
Grundsteuer von der abgelösten Dominikal=
Rente.
Arrikel 24.
NRaktural-Abgaben werden behufs dieser
Ablösung nach den Sähen zu Geld ange-
schlagen, welche die Verordnung vem 13. Fe-
bruar 1836, die Ablösung ständiger Do-
minikal-Gefälle des Staats betreffend, ent-
hält, mie der besondern Bestimmung, daß
bei Wein die durchschnittlichen Orts preise
der 18 Jahre von 1828 bis 1845 zu
nehmen find.
Actikel 25.
Die Sctaatekasse vergütet für alle firen
jährlichen Grund-Abgaben, die sie nach
Actikel 7. übernimme, den zwanzigfachen
Betrag der firen Rente in 4prozentigen Ab-
lösungs= Schuldbriefen des Staates nach
dem Nennwerthe der lehteren.
Die Staatekasse wird den Stiftungen
der Wohlthätigkeit, des Unterrichtes und
des Cultus, wenn sie auch nicht ihre Renten
und Ablösungs-Kapitalien in das Eigenthum
der Ablösungekasse übergehen lassen, die
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Entschädigung bis zum zwansigfachen Be-
trage der Ablösung gewähren.
Die Verzinsung des Sctaates beginne
von dem Tage der Ueberweisung der Renten,
welche die Berechtigten zwei Monate vorher
der vorgesetzten Kreis-Regierung anzuzeigen
haben.
Artikel 26.
Ist nach dem Erscheinen des Gesebzes
und noch vor der Ueberweisung der Grund-
Renten einzelner Grundherren an den Staat
eine Besitz= Veräunderung eingetreten, so wird
auf deren Anrufen die Regulirung des
fälligen Handlohns und des nach Artikel 15.
festzusetzenden Aequivalents durch die Di-
strikts-Polizei: Behörde vorgenommen. In
solchen Fällen ist das von dem Grundholden
eingezahlte Handlohn nebst der Ablösungs-
Summe baar an den Grundherrn hinauzzu-
vergüten, oder für letztere nach Artikel 15.
der Bodenzins festzusetzen.
Die Feststellung des Aequivalents für
alle übrigen Fälle des laufenden Besitzes
erfolgt mit der Ueberweisung der Guterenten.
Diese festgesetzten Aequivalente werden so-
fort vom Aerar gegen Bezahlung von 78 Pro-
zent des Betrages in 4prozentigen Ablb-
sunge-Schuldbriesen nach dem Neunwerthe
übernommen.