Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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Grundabgaben kann der Pflichtige ganz 
oder theilweise durch baare Erlegung des 
Achetzehnfachen thres jährlichen Betrags 
jedetzen ablösen. Mit dieser Zahlung hört 
jeder weitere Anspruch des Berechtigten 
auf; der Pflichtige übernimmt zugleich die 
Grundsteuer von der abgelösten Dominikal= 
Rente. 
Arrikel 24. 
NRaktural-Abgaben werden behufs dieser 
Ablösung nach den Sähen zu Geld ange- 
schlagen, welche die Verordnung vem 13. Fe- 
bruar 1836, die Ablösung ständiger Do- 
minikal-Gefälle des Staats betreffend, ent- 
hält, mie der besondern Bestimmung, daß 
bei Wein die durchschnittlichen Orts preise 
der 18 Jahre von 1828 bis 1845 zu 
nehmen find. 
Actikel 25. 
Die Sctaatekasse vergütet für alle firen 
jährlichen Grund-Abgaben, die sie nach 
Actikel 7. übernimme, den zwanzigfachen 
Betrag der firen Rente in 4prozentigen Ab- 
lösungs= Schuldbriefen des Staates nach 
dem Nennwerthe der lehteren. 
Die Staatekasse wird den Stiftungen 
der Wohlthätigkeit, des Unterrichtes und 
des Cultus, wenn sie auch nicht ihre Renten 
und Ablösungs-Kapitalien in das Eigenthum 
der Ablösungekasse übergehen lassen, die 
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Entschädigung bis zum zwansigfachen Be- 
trage der Ablösung gewähren. 
Die Verzinsung des Sctaates beginne 
von dem Tage der Ueberweisung der Renten, 
welche die Berechtigten zwei Monate vorher 
der vorgesetzten Kreis-Regierung anzuzeigen 
haben. 
Artikel 26. 
Ist nach dem Erscheinen des Gesebzes 
und noch vor der Ueberweisung der Grund- 
Renten einzelner Grundherren an den Staat 
eine Besitz= Veräunderung eingetreten, so wird 
auf deren Anrufen die Regulirung des 
fälligen Handlohns und des nach Artikel 15. 
festzusetzenden Aequivalents durch die Di- 
strikts-Polizei: Behörde vorgenommen. In 
solchen Fällen ist das von dem Grundholden 
eingezahlte Handlohn nebst der Ablösungs- 
Summe baar an den Grundherrn hinauzzu- 
vergüten, oder für letztere nach Artikel 15. 
der Bodenzins festzusetzen. 
Die Feststellung des Aequivalents für 
alle übrigen Fälle des laufenden Besitzes 
erfolgt mit der Ueberweisung der Guterenten. 
Diese festgesetzten Aequivalente werden so- 
fort vom Aerar gegen Bezahlung von 78 Pro- 
zent des Betrages in 4prozentigen Ablb- 
sunge-Schuldbriesen nach dem Neunwerthe 
übernommen.
	        
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