Art. 2.
Die hienach auf jeden einzelnen Regie-
rungsbezirk treffende Zahl von Abgeordneten
wird mit Rücksicht auf das Ergebniß der jüng-
sten Unions-Volkszählung durch das Staats-
Ministerium des Innern festgesetzt.
Art. 3.
Die Wahl findet in zwei gesonderten
Wahlhandlungen statt, nämlich
1. mittelst Wahl der Wahlmänner (durch
die Urwähler);
a. mittelst Wahl der Abgeordneren (durch
die Wahlmänner).
Art. 4.
In der ersten Wahlhandlung wird auf
500 Seelen Ein Wahlmann gewählte.
Sämmtliche Wahlmänner eines Be-
zirkes (Art. 8.) wählen Einen Abgeordneten
und zwei Ersatzmänner in drei gesonderten
Wahlakten.
Art. 5.
Aktiv wahlfähig ist ohne Rücksicht auf
Verschledenheit des Glaubenebekenntnisses je-
der volljährige bayerische Staats-Ange-
hörige, welcher dem Staate eine direkte
Steuer entrichter, insoferne er nicht wegen
eines andern als eines polltischen Verbre-
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chens, oder wegen Vergehens der Fälschung,
des Betrugs, des Diebstahls eder der Un-
terschlagung verurtheilt worden ist.
Passiv wahlfähig ist jeder volljährige
deutsche Staats-Angehörige, gegen wel-
chen eine solche Verurtheilung nicht vorliegt.
Art. 6.
Für jede der beiden Wahlhandlungen
werden besondere Wahlbezirke gebildet.
Art. 7.
Die Bildung der Urwahlbezirke geschieht
durch die Distrikts-Polizeibehörden (in der
Hfalz durch die Landkommissariate) in der Are:
1) daß jeder solche Bezirk in der Regel
2000 Seelen umfaßt, jedoch mit mög-
lichster Beachtung der Grenzen der po-
litischen Gemeinden und der bestehen-
den Distrikts = Einheilung in den
Städten;
daß kleinere Gemeinden zu diesem
Ende zu einem Wahlbezirk vereinige,
oder einer benachbarten größeren Ge-
meinde zugewiesen werden.
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Art. 8.
Die Bildung der Wahlbezirke zur Vor-
nahme der Abgeordneren= Wahlen liegt dem
Scaats= Ministerium des Innern ob.
Es find für die zweite Wahlhandlung