Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

Art. 2. 
Die hienach auf jeden einzelnen Regie- 
rungsbezirk treffende Zahl von Abgeordneten 
wird mit Rücksicht auf das Ergebniß der jüng- 
sten Unions-Volkszählung durch das Staats- 
Ministerium des Innern festgesetzt. 
Art. 3. 
Die Wahl findet in zwei gesonderten 
Wahlhandlungen statt, nämlich 
1. mittelst Wahl der Wahlmänner (durch 
die Urwähler); 
a. mittelst Wahl der Abgeordneren (durch 
die Wahlmänner). 
Art. 4. 
In der ersten Wahlhandlung wird auf 
500 Seelen Ein Wahlmann gewählte. 
Sämmtliche Wahlmänner eines Be- 
zirkes (Art. 8.) wählen Einen Abgeordneten 
und zwei Ersatzmänner in drei gesonderten 
Wahlakten. 
Art. 5. 
Aktiv wahlfähig ist ohne Rücksicht auf 
Verschledenheit des Glaubenebekenntnisses je- 
der volljährige bayerische Staats-Ange- 
hörige, welcher dem Staate eine direkte 
Steuer entrichter, insoferne er nicht wegen 
eines andern als eines polltischen Verbre- 
4 
chens, oder wegen Vergehens der Fälschung, 
des Betrugs, des Diebstahls eder der Un- 
terschlagung verurtheilt worden ist. 
Passiv wahlfähig ist jeder volljährige 
deutsche Staats-Angehörige, gegen wel- 
chen eine solche Verurtheilung nicht vorliegt. 
Art. 6. 
Für jede der beiden Wahlhandlungen 
werden besondere Wahlbezirke gebildet. 
Art. 7. 
Die Bildung der Urwahlbezirke geschieht 
durch die Distrikts-Polizeibehörden (in der 
Hfalz durch die Landkommissariate) in der Are: 
1) daß jeder solche Bezirk in der Regel 
2000 Seelen umfaßt, jedoch mit mög- 
lichster Beachtung der Grenzen der po- 
litischen Gemeinden und der bestehen- 
den Distrikts = Einheilung in den 
Städten; 
daß kleinere Gemeinden zu diesem 
Ende zu einem Wahlbezirk vereinige, 
oder einer benachbarten größeren Ge- 
meinde zugewiesen werden. 
2 
Art. 8. 
Die Bildung der Wahlbezirke zur Vor- 
nahme der Abgeordneren= Wahlen liegt dem 
Scaats= Ministerium des Innern ob. 
Es find für die zweite Wahlhandlung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.