Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

Art. 2. 
Die hienach auf jeden einzelnen Regie- 
rungsbezirk treffende Zahl von Abgeordneten 
wird mit Rücksicht auf das Ergebniß der jüng- 
sten Unions-Volkszählung durch das Staats- 
Ministerium des Innern festgesetzt. 
Art. 3. 
Die Wahl findet in zwei gesonderten 
Wahlhandlungen statt, nämlich 
1. mittelst Wahl der Wahlmänner (durch 
die Urwähler); 
a. mittelst Wahl der Abgeordneren (durch 
die Wahlmänner). 
Art. 4. 
In der ersten Wahlhandlung wird auf 
500 Seelen Ein Wahlmann gewählte. 
Sämmtliche Wahlmänner eines Be- 
zirkes (Art. 8.) wählen Einen Abgeordneten 
und zwei Ersatzmänner in drei gesonderten 
Wahlakten. 
Art. 5. 
Aktiv wahlfähig ist ohne Rücksicht auf 
Verschledenheit des Glaubenebekenntnisses je- 
der volljährige bayerische Staats-Ange- 
hörige, welcher dem Staate eine direkte 
Steuer entrichter, insoferne er nicht wegen 
eines andern als eines polltischen Verbre- 
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chens, oder wegen Vergehens der Fälschung, 
des Betrugs, des Diebstahls eder der Un- 
terschlagung verurtheilt worden ist. 
Passiv wahlfähig ist jeder volljährige 
deutsche Staats-Angehörige, gegen wel- 
chen eine solche Verurtheilung nicht vorliegt. 
Art. 6. 
Für jede der beiden Wahlhandlungen 
werden besondere Wahlbezirke gebildet. 
Art. 7. 
Die Bildung der Urwahlbezirke geschieht 
durch die Distrikts-Polizeibehörden (in der 
Hfalz durch die Landkommissariate) in der Are: 
1) daß jeder solche Bezirk in der Regel 
2000 Seelen umfaßt, jedoch mit mög- 
lichster Beachtung der Grenzen der po- 
litischen Gemeinden und der bestehen- 
den Distrikts = Einheilung in den 
Städten; 
daß kleinere Gemeinden zu diesem 
Ende zu einem Wahlbezirk vereinige, 
oder einer benachbarten größeren Ge- 
meinde zugewiesen werden. 
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Art. 8. 
Die Bildung der Wahlbezirke zur Vor- 
nahme der Abgeordneren= Wahlen liegt dem 
Scaats= Ministerium des Innern ob. 
Es find für die zweite Wahlhandlung