Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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Artikel 27. 
Fuͤr den Zweck der Abloͤsung werden 
unter voller Gewaͤhrleistung des Staates 
besondere mit 4 Projent verzinsliche Ab- 
lösungs-Schuldbriefe in runden Summen 
auf 1000 fl., 500 fl., 100 fl. und 35 fl. 
auf Namen oder Inhaber ausgestellt, welchen 
die damit erworbenen Grundrenten zum 
Unterpfande dienen. 
Artikel 28. 
Wer dem Sctaate oder der Ablösungs- 
Kasse in Folge dieser Uebernahme von 
Privat-Grundrenten oder ursprünglich dem 
Staate eine jährliche fire Grund-Abgabe 
schulder, hat forthin statt derselben nur den 
4prozentigen Zino der für dieselbe normirten 
Ablösungs-Kapitals, also statt 100 fl. Grund- 
Abgabe blos 72 fl. Zins aus dem jenen 
100 fl. entsprechenden Ablösungs-Kapitale 
bis zur Abtragung des Kapitals selbst zu ent- 
richten. Mit dieser Umwandlung und Reduk- 
tion übernimmt der Pflichtige die Steuer von 
der bisherigen Grund-Abgabe, und alle An- 
sprüche desselben auf Nachlaß cessiren. 
Artikel 29. 
Wer einem Berechtigten, dessen Renten 
an die Ablösungskasse nicht abgetreten worden 
sind, eine jährliche fire Rente schuldet, ist 
berechrigt, statt der Fortentrichtung derselben 
ein zu 4 Prozent verzinsliches, von seiner 
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Seite kuͤndbares Bodenjzins · Kapital auf das 
Achtzehnfache ihres jaͤhrlichen Betrages zu 
bestellen, von welchem Zeitpunkte an er nur 
mehr die Aprozentigen Zinsen des Bodenzins- 
Kapitals zu entrichten hat. 
Solche Bodenzins-Kapitalien genießen 
dieselben Vorrechte des Hypotheken-Gesetzes 
und der Prioritäks-Ordnung, welche die Grund- 
Renten, an deren Stelle ge treten, bisher 
genossen haben. — Mit dieser Umwand- 
lung und Reduktion übernimmt der Pflichrige 
zugleich die Steuer der bieherigen Grund- 
Abgabe, und verzichtet auf jeden Anspruch 
auf Nachlaß. 
Artikel 30. 
Will der Pflichtige das Ablösungs- 
Kapital mittelst Annuitäten abtragen, so be- 
jahlt er entweder sein bisheriges ganzes 
Geldreichniß oder die in Geld umgewandelte 
Naturalabgabe ohne Rücksicht auf die im 
Art. 28. normirte Reduktion 34 Jahre 
lang, oder neun Zehntel derselben 43 Jahre 
lang; nach Ablauf dieser Fristen ist er dann 
jeder weiteren Verpflichtung enthoben und 
die Ablösungs-Summe gerilgt. 
Solche Annuitäten genießen dieselben 
Vorrechte des Hypothekengesetzes und der 
Prioritärs-Ordnung, welche die Gefälle, an 
deren Stelle sie treten, bieher genossen haben. 
Diejenigen Pflichtigen, welche an diesen
	        
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