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Artikel 27.
Fuͤr den Zweck der Abloͤsung werden
unter voller Gewaͤhrleistung des Staates
besondere mit 4 Projent verzinsliche Ab-
lösungs-Schuldbriefe in runden Summen
auf 1000 fl., 500 fl., 100 fl. und 35 fl.
auf Namen oder Inhaber ausgestellt, welchen
die damit erworbenen Grundrenten zum
Unterpfande dienen.
Artikel 28.
Wer dem Sctaate oder der Ablösungs-
Kasse in Folge dieser Uebernahme von
Privat-Grundrenten oder ursprünglich dem
Staate eine jährliche fire Grund-Abgabe
schulder, hat forthin statt derselben nur den
4prozentigen Zino der für dieselbe normirten
Ablösungs-Kapitals, also statt 100 fl. Grund-
Abgabe blos 72 fl. Zins aus dem jenen
100 fl. entsprechenden Ablösungs-Kapitale
bis zur Abtragung des Kapitals selbst zu ent-
richten. Mit dieser Umwandlung und Reduk-
tion übernimmt der Pflichtige die Steuer von
der bisherigen Grund-Abgabe, und alle An-
sprüche desselben auf Nachlaß cessiren.
Artikel 29.
Wer einem Berechtigten, dessen Renten
an die Ablösungskasse nicht abgetreten worden
sind, eine jährliche fire Rente schuldet, ist
berechrigt, statt der Fortentrichtung derselben
ein zu 4 Prozent verzinsliches, von seiner
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Seite kuͤndbares Bodenjzins · Kapital auf das
Achtzehnfache ihres jaͤhrlichen Betrages zu
bestellen, von welchem Zeitpunkte an er nur
mehr die Aprozentigen Zinsen des Bodenzins-
Kapitals zu entrichten hat.
Solche Bodenzins-Kapitalien genießen
dieselben Vorrechte des Hypotheken-Gesetzes
und der Prioritäks-Ordnung, welche die Grund-
Renten, an deren Stelle ge treten, bisher
genossen haben. — Mit dieser Umwand-
lung und Reduktion übernimmt der Pflichrige
zugleich die Steuer der bieherigen Grund-
Abgabe, und verzichtet auf jeden Anspruch
auf Nachlaß.
Artikel 30.
Will der Pflichtige das Ablösungs-
Kapital mittelst Annuitäten abtragen, so be-
jahlt er entweder sein bisheriges ganzes
Geldreichniß oder die in Geld umgewandelte
Naturalabgabe ohne Rücksicht auf die im
Art. 28. normirte Reduktion 34 Jahre
lang, oder neun Zehntel derselben 43 Jahre
lang; nach Ablauf dieser Fristen ist er dann
jeder weiteren Verpflichtung enthoben und
die Ablösungs-Summe gerilgt.
Solche Annuitäten genießen dieselben
Vorrechte des Hypothekengesetzes und der
Prioritärs-Ordnung, welche die Gefälle, an
deren Stelle sie treten, bieher genossen haben.
Diejenigen Pflichtigen, welche an diesen