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Annuitaͤten Ausstaͤnde erwachsen lassen, muͤs-
sen die Annuitaͤt so viele Jahre laͤnger entrich-
ten, als die Zeit ihres Ausstandes beträgr.
Artikel 31.
Dem Pflichtigen ist gestattet, während
dieser Zeit die bereits eingezahlten Tilgungs=
raten sammt Zinses-Zinsen zu 4 pCt. durch
Erlegung des Restes seines Ablösungskapl-
tals zu ergänzen, und so die vollskänbige
Tilgung des letzteren vor Ablauf der im
Art. 30. festgesetzten Termine zu bewirken.
Artikel 32.
Die ganzen Ablösungskapitale, die
jährlichen Tilgungsraten und die im Art.
31. gestatteten Restzahlungen können in Ab-
lösungs-Schuldbriefen nach dem Rennwerthe
an die Ablösungskasse entrichtet werden.
Artikel 33.
An den für Uebernahme der Drivat-
Grundzinse von der Ablösungskasse ausgege-
benen Schuldbriefen wird alljährlich durch
baare Abzahlung nach dem Nennwerthe ge-
tilgt:
1) die in Annuttäten eingehende Summe,
2) die in Baarzahlungen von dem Pflich-
tigen eingehenden Tilgungskapitale und
NRestzahlungen,
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3) der Belauf der Zinsen sämmtlicher mit-
telst Annuitäten und ihrer Restzahlun-
gen bereits rückgekauften Ablösungs=
Schuldbriefe.
Waren unter 1. und 2. statt baarer
Zahlung bereits Ablösungs= Schuldbriefe ein-
gegangen, so geht deren Betrag von der zu
tilgenden Summe dieses Jahres ab.
Die wirklich jedes Jahr nach dem
Nennwerth zur Einlösung gelangenden Ab-
lösungs = Schuldbriefe werden durch das
bLoos bestimmt. "
Artikel 34.
Dauernde Lasten, welche auf den Grund=
renten ruhen, werden zu Kapital ange-
schlagen (bestehen sie in Jahresraten, im
zwanzigsachen Betrage derselben), und sind
durch Erlegung des Kapitalwerthes in Baa-
rem oder in Ablösungs-Schuldbriefen der zu
errichtenden Ablösungskasse ablsbar. Die
Rechre derjenigen, zu deren Gunsten solche
Pasten ausgelegt sind, desgleichen die Rechte
der Mirbetheiligten oder Hppothekglaubiger
gehen auf die Ablösungs-Kapitalien über.
Die Berechtigten können zu ihrer Si-
cherheit verlangen, daß diese eingehenden
Einlösungs-Summen oder Ablösungs-Schuld-
Briefe in so weit in gerichtliche Verwah=
rüng genommen werden, als es durch den
Inhalt ihrer Berecheigung gerechrfertigt i#st-
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