Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

113 
Annuitaͤten Ausstaͤnde erwachsen lassen, muͤs- 
sen die Annuitaͤt so viele Jahre laͤnger entrich- 
ten, als die Zeit ihres Ausstandes beträgr. 
Artikel 31. 
Dem Pflichtigen ist gestattet, während 
dieser Zeit die bereits eingezahlten Tilgungs= 
raten sammt Zinses-Zinsen zu 4 pCt. durch 
Erlegung des Restes seines Ablösungskapl- 
tals zu ergänzen, und so die vollskänbige 
Tilgung des letzteren vor Ablauf der im 
Art. 30. festgesetzten Termine zu bewirken. 
Artikel 32. 
Die ganzen Ablösungskapitale, die 
jährlichen Tilgungsraten und die im Art. 
31. gestatteten Restzahlungen können in Ab- 
lösungs-Schuldbriefen nach dem Rennwerthe 
an die Ablösungskasse entrichtet werden. 
Artikel 33. 
An den für Uebernahme der Drivat- 
Grundzinse von der Ablösungskasse ausgege- 
benen Schuldbriefen wird alljährlich durch 
baare Abzahlung nach dem Nennwerthe ge- 
tilgt: 
1) die in Annuttäten eingehende Summe, 
2) die in Baarzahlungen von dem Pflich- 
tigen eingehenden Tilgungskapitale und 
NRestzahlungen, 
114 
3) der Belauf der Zinsen sämmtlicher mit- 
telst Annuitäten und ihrer Restzahlun- 
gen bereits rückgekauften Ablösungs= 
Schuldbriefe. 
Waren unter 1. und 2. statt baarer 
Zahlung bereits Ablösungs= Schuldbriefe ein- 
gegangen, so geht deren Betrag von der zu 
tilgenden Summe dieses Jahres ab. 
Die wirklich jedes Jahr nach dem 
Nennwerth zur Einlösung gelangenden Ab- 
lösungs = Schuldbriefe werden durch das 
bLoos bestimmt. " 
Artikel 34. 
Dauernde Lasten, welche auf den Grund= 
renten ruhen, werden zu Kapital ange- 
schlagen (bestehen sie in Jahresraten, im 
zwanzigsachen Betrage derselben), und sind 
durch Erlegung des Kapitalwerthes in Baa- 
rem oder in Ablösungs-Schuldbriefen der zu 
errichtenden Ablösungskasse ablsbar. Die 
Rechre derjenigen, zu deren Gunsten solche 
Pasten ausgelegt sind, desgleichen die Rechte 
der Mirbetheiligten oder Hppothekglaubiger 
gehen auf die Ablösungs-Kapitalien über. 
Die Berechtigten können zu ihrer Si- 
cherheit verlangen, daß diese eingehenden 
Einlösungs-Summen oder Ablösungs-Schuld- 
Briefe in so weit in gerichtliche Verwah= 
rüng genommen werden, als es durch den 
Inhalt ihrer Berecheigung gerechrfertigt i#st- 
9
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.