Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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Fideicommißbesitzer genuͤgen durch diese Hin- 
terlegung den staats: und privatrechrlichen 
Bestimmungen der Verfassunge-Urkunde. 
Artikel 35. 
Die über das Ablösungsgeschäft sich 
ergebenden Verhandlungen sowie die aus- 
zusiellenden Firatiens= und Ablöfungs-Ur- 
kunden sind tax= und siempelfrei zu behandeln. 
Artikel 36. 
Es wird eine eigene Ablösungekasse 
bei der Staatsschuldentilgungs-Anstalt er- 
richtet, welche unter Mitaufsicht ständischer 
Commissäkike dao ganze Ablösungegeschaft 
nach den im gegenwärtigen Gesehe enthal- 
tenen Bestimmungen, jedech gänzlich ge- 
treunt von der Verwaltung der Staats- 
schuld und ihrer Fonds, zu besorgen hat. 
Artikbel 37. 
Diese Kasse hat die weitere Bestim- 
mung, auch den Grund= und Zehentholden 
jener Gemeinden, Stiftungen und Privaten, 
welche ihre Grundrenten nicht an sie über- 
wiesen haben, die Tilgung ihrer Grundla- 
sten und der nach Art. 15. und 30. consti- 
tuirten Bodenzinse durch Annuitäten mög- 
lich zu machen. 
Ein Pflichtiger welcher 2 300tel seiner 
ursprünglichen jährlichen Grundabgabe 34 
Jahre lang, oder 1#A/otel dieser Grundab, 
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gabe 43 Jahre lang an sie bejahle, wird 
nach Ablauf dieser Perlode von seiner Last 
befreit, indem die Ablesungekasse in diesem 
Falle das Ablösungekapital baar an den Be- 
rechtigten hinauszahlen muß. 
Ergänzt der Pflichtige während des 
Laufes der Tilgungs-Periode die bereirs ein- 
gezahlten Tilgungsraten sammt Zinses-Zin= 
sen zu 400 durch Erlegung des Restes fei- 
nes Ablösungs-Kapitals, so muß die Ablk- 
sungs-Kasse ihn sofort durch Befriedigung 
des Berechtigten befreien. 
Die Ablssungs-Kasse ist berechtiget 
und verpflichtet, mittelst der bet ihr in die- 
ser Weise eingezahlten Annuitten, Ablö- 
sungskapirale jener Rentenpflichtigen, die 
solche Annuitäten einzahlen, nach dem Nenn- 
werthe abzulösen und an sich zu kaufen, und 
auch die 40% cigen Zinsen dieser Kapitale in 
gleicher Weise zu verwenden. 
Artibel 38. 
Die Verwendung der Ablösungs-Sum- 
men nach den Verschriften des III. Titels 
der Verfassungs-Urkunde wird in dem Finanz- 
Gesetze jeder Periode festgesetzt, und jeder- 
zeit darin die genaue Einhaltung und Sicher— 
stellung der Kapitals-Beträge der Annui- 
täaten nachgewiesen, die in keinem Falle zu 
einem anderen Zwecke verwendet 
duͤrfen. 
werden
	        
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