115
Fideicommißbesitzer genuͤgen durch diese Hin-
terlegung den staats: und privatrechrlichen
Bestimmungen der Verfassunge-Urkunde.
Artikel 35.
Die über das Ablösungsgeschäft sich
ergebenden Verhandlungen sowie die aus-
zusiellenden Firatiens= und Ablöfungs-Ur-
kunden sind tax= und siempelfrei zu behandeln.
Artikel 36.
Es wird eine eigene Ablösungekasse
bei der Staatsschuldentilgungs-Anstalt er-
richtet, welche unter Mitaufsicht ständischer
Commissäkike dao ganze Ablösungegeschaft
nach den im gegenwärtigen Gesehe enthal-
tenen Bestimmungen, jedech gänzlich ge-
treunt von der Verwaltung der Staats-
schuld und ihrer Fonds, zu besorgen hat.
Artikbel 37.
Diese Kasse hat die weitere Bestim-
mung, auch den Grund= und Zehentholden
jener Gemeinden, Stiftungen und Privaten,
welche ihre Grundrenten nicht an sie über-
wiesen haben, die Tilgung ihrer Grundla-
sten und der nach Art. 15. und 30. consti-
tuirten Bodenzinse durch Annuitäten mög-
lich zu machen.
Ein Pflichtiger welcher 2 300tel seiner
ursprünglichen jährlichen Grundabgabe 34
Jahre lang, oder 1#A/otel dieser Grundab,
116
gabe 43 Jahre lang an sie bejahle, wird
nach Ablauf dieser Perlode von seiner Last
befreit, indem die Ablesungekasse in diesem
Falle das Ablösungekapital baar an den Be-
rechtigten hinauszahlen muß.
Ergänzt der Pflichtige während des
Laufes der Tilgungs-Periode die bereirs ein-
gezahlten Tilgungsraten sammt Zinses-Zin=
sen zu 400 durch Erlegung des Restes fei-
nes Ablösungs-Kapitals, so muß die Ablk-
sungs-Kasse ihn sofort durch Befriedigung
des Berechtigten befreien.
Die Ablssungs-Kasse ist berechtiget
und verpflichtet, mittelst der bet ihr in die-
ser Weise eingezahlten Annuitten, Ablö-
sungskapirale jener Rentenpflichtigen, die
solche Annuitäten einzahlen, nach dem Nenn-
werthe abzulösen und an sich zu kaufen, und
auch die 40% cigen Zinsen dieser Kapitale in
gleicher Weise zu verwenden.
Artibel 38.
Die Verwendung der Ablösungs-Sum-
men nach den Verschriften des III. Titels
der Verfassungs-Urkunde wird in dem Finanz-
Gesetze jeder Periode festgesetzt, und jeder-
zeit darin die genaue Einhaltung und Sicher—
stellung der Kapitals-Beträge der Annui-
täaten nachgewiesen, die in keinem Falle zu
einem anderen Zwecke verwendet
duͤrfen.
werden