Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

117 
Artikel 39. 
Die Staats-Schulden-Tilgungo-Com- 
mission ist mit dem Vollzuge dieser Anord- 
nung in Artikel 25. 27. 30. 32. 33. 36. 
und 37. beauftragt. 
Die näheren Bestimmungen über deren 
Durchführung wird eine Instruktion ent- 
halten. 
Artikel 40. 
Die Bestimmung des Artikel 23. be- 
züglich der Ablösung nach dem 18fachen Be- 
trage gilt auch von den Grundrenten in 
der Pfalz, auf welchen Regierungsbezirk 
Gegeben München, den 4. Juni 1848. 
118 
die übrigen Normen dieses Geseßzes keine 
Anwendbarkeit haben. 
Artikel 11. 
Vorstehendes Gesetz ist in allen den 
Theilen, wo es Bestimmungen der Ver- 
fassungs-Urkunde abindert, ganz so #u be- 
trachten, als ob es der Verfassungs-Urkunde 
selbst einverleibt wäre.Z 
Dasselbe ist durch das Gesetzblatt 
bekannt zu machen, und Unsere Socaats= 
minister des Innern und der Finanzen sind 
mit dessen Vollzuge beauftragt. 
Maximilian. 
v. Thon-Dittmer. Heintz. Lerchenfeld. Weiehaupl. Graf v. Pray. v. Stranß, Staatsrath. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der geheime Secretär des Staatörathes, 
Rath SFeb. von Kobell. 
9
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.