Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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ebenso viele Wahlbezirke zu bilden, als Ab- 
geordnete zu wählen sind. 
Art. 9. 
Aktiv wahlberechtigt ist jeder in dem 
Wahlbezirke, wo er sein Domizil hat. Als 
Wahlmann kann jeder in dem Urwahl= oder 
Gemeindebezirke seines Wohnsitzes gewählt 
werden. 
Die Wahl der Abgeordneten ist an 
keinen Wahlbezirk gebunden. 
Art. 
Dem gewählten Beamten — ist der Ur- 
laub durch das Gesetz ertheilt. 
10. 
Art. 11. 
Die Wahlen geschehen durch, vom Wähler 
unterzeichnere Wahlzertel; die Gew áhlten müs- 
sen absolute Stunmenmehrheit für sich haben. 
Art. 12. 
Im Falle einer Doppelwahl steht dem 
Gewählten das Recht zu, sich für die An- 
nahme der einen oder der andern Wahl zu 
entscheiden. 
Jedermann kann die auf ihn gefallene 
Wahl ablehnen. 
Art. 13. 
Im Falle der Ablehnung der Wahl oder 
der Erkldrung des Gewählten für einen an- 
dern Wahlbezirk tritt der Ersatzmann an des- 
sen Seelle. 
Art. 14. 
Die Wahlerfolgt an den von der Staats, 
Regierung zu bestimmenden Tagen. 
Art. 
Die Wahlkommissäre werden von der 
Regierung bestimmt. 
15. 
Art. 16. 
Die Wähler und Wahlmänner ernen- 
nen für ihre Wahlhandlungen einen Aus- 
schuß von 7 Bitgliedern aus ihrer Mitte. 
Art. 17. 
Die Wahl-Ausschüsse bescheiden alle 
Wahl-Reklamationen auf der Stelle durch 
SEr#mmen-Mehrheit. Eine Berufung gegen 
diesen Ausspruch ist unzuldssig. 
Art. 18. 
Für den Fall, daß von der Bundest 
Versammlung statt des Matrikularfußes der 
Bevölkerungs-Maßstab angenommen werden 
sollte, ist die Staatsregierung ermächrigt, 
die erforderlichen weiteren Abgeordneten ver- 
hältnihmäßig unter die Regierungebezirke zu 
vertheilen, und dieselben aus den vorhandenen 
Ersatzmännern, und zwar zunächst aus den 
1.
	        
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