Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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Sachen, und uͤberwachen dieselben in den 
uͤbrigen ihnen zugewiesenen Funktionen. 
Artikel 10. 
Im Strafrechte haben sie: 
1) die Leitung der von besonders bezeich. 
neten Miegliedern des Geriches (Unter- 
suchungs-Richtern) zu führenden Vor- 
untersuchung über Verbrechen und Ver- 
gehen; 
) sie erkennen in zweiter Instanz über 
die von den Einzelnrichtern abgeurtheilten 
geringen Strafsachen, 
3) in erster Instanz über die Vergehen; 
4) sie erkennen unter Zuziehung von Ge- 
schwornen zur Entscheidung über die 
Schuld, über Verbrechen und jene 
Vergehen, welche ihnen gesehlich zuge- 
wiesen werden, unter dem Vorsitze eines 
hiezu abgeordneten Rarhes des Appel- 
lationsgerichts. Die Geschwornen dürfen 
nicht ursprünglich von der Regierung 
ernannt werden, sondern müssen aus 
Volkswahl hervorgegangen seyn. 
Areikel 11. 
In jedem Kreise soll ein Appella- 
tionsgericht bestehen als Berufungs- 
Instanz für die Urtheile der Bezirksgerichte 
in Civilsachen und über Vergehen. 
Bei Verbrechen soll die Anklage von 
dem Appellationsgerichte erkannt werden. 
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Artikel 12. 
Der oberste Gerichtshof hat als Cassa- 
tionshof die Bestimmung, daß derselbe durch 
Vernichtung der Civil= und Straf Urtheile, 
welche eine Verletzung oder falsche Ausle= 
gung oder unrichtige Anwendung der Ge- 
sehe enthalten, die Einheit der Rechtsspre- 
chung im ganzen Reiche vermittelt. 
Artikel 13. 
Einen wesentlichen Bestandtheil der 
neuen Einrichtung soll die Aufstellung von 
besonderen Staats-Anwälten bei den sämmt- 
lichen Collegialgerichten bilden, zur Vermicc- 
lung der Aufsicht der Regierung auf die ge- 
sammte Rechtspflege, insbesondere zur Ein- 
wirkung auf die Beschleunigung, die Voll- 
ständigkeit und den gesetzlichen Gang der 
Untersuchungen, zur Durchführung der An- 
klagen, zur Aufrechthaltung der Disciplin 
und der Dienstes-Ordnung. 
Die Stellung und Wirksamkeit dieser 
Sctaatsbehörde ist in solcher Art anzuordnen, 
daß durch dieselbe die Unabhängigkeit der 
Gerichte auf keine Weise gefährder, die rich- 
terliche Thätigkeit vielmehr um so voll- 
ständiger und reiner auf ihrem Standpunkte 
befestiget wird. 
Arctikel 14. 
Das Verfahren in Civilsachen 
soll die unmittelbare mündliche öffentliche 
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