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Sachen, und uͤberwachen dieselben in den
uͤbrigen ihnen zugewiesenen Funktionen.
Artikel 10.
Im Strafrechte haben sie:
1) die Leitung der von besonders bezeich.
neten Miegliedern des Geriches (Unter-
suchungs-Richtern) zu führenden Vor-
untersuchung über Verbrechen und Ver-
gehen;
) sie erkennen in zweiter Instanz über
die von den Einzelnrichtern abgeurtheilten
geringen Strafsachen,
3) in erster Instanz über die Vergehen;
4) sie erkennen unter Zuziehung von Ge-
schwornen zur Entscheidung über die
Schuld, über Verbrechen und jene
Vergehen, welche ihnen gesehlich zuge-
wiesen werden, unter dem Vorsitze eines
hiezu abgeordneten Rarhes des Appel-
lationsgerichts. Die Geschwornen dürfen
nicht ursprünglich von der Regierung
ernannt werden, sondern müssen aus
Volkswahl hervorgegangen seyn.
Areikel 11.
In jedem Kreise soll ein Appella-
tionsgericht bestehen als Berufungs-
Instanz für die Urtheile der Bezirksgerichte
in Civilsachen und über Vergehen.
Bei Verbrechen soll die Anklage von
dem Appellationsgerichte erkannt werden.
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Artikel 12.
Der oberste Gerichtshof hat als Cassa-
tionshof die Bestimmung, daß derselbe durch
Vernichtung der Civil= und Straf Urtheile,
welche eine Verletzung oder falsche Ausle=
gung oder unrichtige Anwendung der Ge-
sehe enthalten, die Einheit der Rechtsspre-
chung im ganzen Reiche vermittelt.
Artikel 13.
Einen wesentlichen Bestandtheil der
neuen Einrichtung soll die Aufstellung von
besonderen Staats-Anwälten bei den sämmt-
lichen Collegialgerichten bilden, zur Vermicc-
lung der Aufsicht der Regierung auf die ge-
sammte Rechtspflege, insbesondere zur Ein-
wirkung auf die Beschleunigung, die Voll-
ständigkeit und den gesetzlichen Gang der
Untersuchungen, zur Durchführung der An-
klagen, zur Aufrechthaltung der Disciplin
und der Dienstes-Ordnung.
Die Stellung und Wirksamkeit dieser
Sctaatsbehörde ist in solcher Art anzuordnen,
daß durch dieselbe die Unabhängigkeit der
Gerichte auf keine Weise gefährder, die rich-
terliche Thätigkeit vielmehr um so voll-
ständiger und reiner auf ihrem Standpunkte
befestiget wird.
Arctikel 14.
Das Verfahren in Civilsachen
soll die unmittelbare mündliche öffentliche
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