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Verhandlung vor dem urtheilenden Gerichte
zur wesentlichen Grundlage erhalten. Dieser
Hauptverhandlung soll bei den Collegialge-
richten eine nach dem Beduͤrfniß bemessene
schriftliche Einleitung vorangehen, welche
die Bestimmung hat, die streitigen Punkte
zwischen den Partheien festzusetzen, und
dem mündlichen Vortrage eine gründliche
Unterlage zu verleihen.
Artikel 15.
Bei der Ausführung dieses Systems
soll hauptsächlich von den auf dem deutschen
linken Rhein-Ufer bestehenden Einrichtungen,
so weit sie sich durch die Erfahrung erprobt
haben, ausgegangen werden.
Was das bestehende Prozeß-Recht und
die neueren Prozeß-Gesetze an brauchbarem
Materlal darbieten, soll hiebei sorgfältig
benützt und auf die Beibehaltung des Be-
stehenden so viel als möglich Bedacht ge-
nommen werden, jedoch unbeschadet der con-
sequenten Durchführung der Grundprinzipien,
welche jenem System zu Grunde liegen.
Artikel 16.
Das strafrechtliche Verfahren
soll ebenfalls im Wesentlichen nach dem Vor-
bilde der auf dem linken Rhein-Ufer be-
stehenden Gesetzgebung geordnet werden.
Insbesondere soll hiebei von folgenden
Grundsätzen ausgegangen werden.“
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Artikel 17.
Niemand kann wegen Verbrechens
oder Vergehens zu einer Strafe verurtheilt
werden, außer vermöge eines nach vor-
gängiger Anklage gefällten Erkennenisses.
Artikel 18.
Kein Straf-Erkenntniß kann anders,
als nach einer vor den urtheilenden Richtern
abgehaltenen mündlichen, die ganze Be-
weis-Aufnahme umfassenden Verhandlung
gefällt werden.
Artikel 19.
Die Verhandlung über die erhobene
Anklage ist bei Strase der Nichrigkeit
öffentlich mit einziger Ausnahme der-
jenigen Fälle, in welchen das Gericht dafür-
hält, daß durch die Verhandlung Aergerniß
oder Verletzung des Schamgefühles entstehen
werde.
Artikel 20.
Der Ausspruch der Geschwornen über
Schuld oder Nichtschuld der Angeklagten
ist in Bezug auf die Artikel 10. Ziffer 4.
erwähnten Fäklle ein wesentlicher Bestandtheil
des Straf Verfahrens.
Artikel 21.
Das neue Polizey-Strafgesetz-
Buch soll sich auf jene geringeren Rechts-
Verletzungen erstrecken, deren Aburtheilung