Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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Bayreuch können auf Antrag des 
Oberconststoriums mit königlicher 
Genehmigung in eine ungetrennte, 
an einem geeigneten Orte in einem 
dieser Bezirke abzuhaltende Versamm- 
lung vereinigt werden.“ 
Art. II. 
In demselben F. 7. sind die Worte: 
„zur Berathung über innere Kirchen- 
„angelegenheiten“ 
durch die Worte: 
„zur Berathung über Angelegenhei- 
„ken der protestantischen Kirche des 
„Königreichs Bayern“ 
zu erseben. 
Art. III. 
Die Staatsregierung ist ermachtiget, 
den Consistorialbezirk Speyer nach Verneh- 
mung des protestantischen Oberconsistoriums 
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von dem Wirkungskreise desselben auszu- 
nehmen, und dem mit den Kirchenangelegen- 
heiten beauftragten Staatsministerium un- 
mittelbar unterzuordnen, wenn die General= 
Synode des genannten Conststorialbezirkes 
einen hierauf gerichteten Antrag stellen sollte. 
In diesem Falle wird das protestan- 
tische Consistorium in Speyer mit einem 
selbstständigen Vorstande versehen, und, so weit 
nöthig, mit geistlichen Mitgliedern verstärkt. 
Art. IV. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt bezüglich 
der Artikel I. und II. mit dem heutigen Tage, 
in Ansehung des Artikels III. nach Eintritt der 
darin bemerkten Voraussehung in Wirksam- 
keit, und wird zum Staats-Grundgesetze er- 
hoben. 
Unser Scaatêminister des Innern für 
Kirchen= und Schul-Angelegenheiten ist mit 
dem Vollzuge beauftragt. 
Gegeben München, den 4. Juni 1848. 
Maximilian. 
v. Thon-Ditimer. Heinh. Lerchenfeld. Weiohaupt. Graf v. Pray. v. Strauß, Staytstath. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der geheime Secretär des Staatsrathes, 
Uath Seb. von Kobell.
	        
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