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freiem Willen Anderer beruht, unterliegt der
allgemeinen Einkommensteuer.
Artikel 2.
Von Entrichtung der Einkommensteuer
sind frei:
1) unverheirathete Personen, wenn ihr
jährliches reines Einkommen nicht
250 fl.,
3) Familien ohne oder mit nicht mehr als
drei noch im elterlichen Brode stehenden
Kindern, wenn es niche 400 fl.,
3) Familien mit mehr als drei im elter-
lichen Brode stehenden Kindern, wenn
es nicht 500 fl. erreichr,
4) Stiftungen und Anstalten für Wohl-
thátigkeit und Unterricht, desgleichen
Cultusstiftungen, wenn letztere nach
Entscheidung der einschlägigen Kreis-
Regierung, Kammer des Innern, zur
Erfüllung ihrer Zwecke ihr Einkom=
men vollständig bedürfen, dann Hilfs-
und Sparkassen.
Artikel 3.
Ausländer unrerliegen der Einkommen=
steuer von ihren aus Bayern zu beziehen-
den Einnahmen. Dagegen hat der bayerische
Staatsangehörige als Besißer im Auslande
gelegener Realitäten, Grundrenten und be-
steuerter Gewerbe die hieraus bezogenen
Einnahmen nicht zu versteuern.
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Arrikel 4.
Steuerpstichtig ist jeder am Orte sel-
nes Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufent-
haltes nach dem Stande am 1. Juli l. Is.;
Ausländer sind da zu besteuern, wo der steu-
erbare Gegenstand sich befindet.
Ab-= und Zugänge am Einkommen
während des Jahres dndern die Steuer-
schuldigkeit nicht. Erlischt aber ein steuer-
bares Einkommen während des Jahres durch
Tod oder in anderer Art gänzlich, so sind
nur die bis dahin fällig gewordenen Raten
zu erheben.
Artikel 5.
Die Steuer ist innerhalb eines Mo-
nats nach Aufstellung der Steuerlisten fäl-
lig, und wird in der Pfalz in monatlichen,
in den übrigen Kreisen in vierteljährigen
Raten erhoben.
Die Steuerlisten müssen längstens bis
zum 1. September 1848 aufgestellt seyn.
Artikel 6.
Jedes stenerbare Einkommen ist nach
seinem jährlichen Gesammtbetrage in eine
der folgenden Klassen einzureihen:
Klasse. Einkommen. Steuer.
1. 250 fl. — fl. 30 kr.
2. 300 „ — , 45 „
3. 400 „ i-*m