Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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freiem Willen Anderer beruht, unterliegt der 
allgemeinen Einkommensteuer. 
Artikel 2. 
Von Entrichtung der Einkommensteuer 
sind frei: 
1) unverheirathete Personen, wenn ihr 
jährliches reines Einkommen nicht 
250 fl., 
3) Familien ohne oder mit nicht mehr als 
drei noch im elterlichen Brode stehenden 
Kindern, wenn es niche 400 fl., 
3) Familien mit mehr als drei im elter- 
lichen Brode stehenden Kindern, wenn 
es nicht 500 fl. erreichr, 
4) Stiftungen und Anstalten für Wohl- 
thátigkeit und Unterricht, desgleichen 
Cultusstiftungen, wenn letztere nach 
Entscheidung der einschlägigen Kreis- 
Regierung, Kammer des Innern, zur 
Erfüllung ihrer Zwecke ihr Einkom= 
men vollständig bedürfen, dann Hilfs- 
und Sparkassen. 
Artikel 3. 
Ausländer unrerliegen der Einkommen= 
steuer von ihren aus Bayern zu beziehen- 
den Einnahmen. Dagegen hat der bayerische 
Staatsangehörige als Besißer im Auslande 
gelegener Realitäten, Grundrenten und be- 
steuerter Gewerbe die hieraus bezogenen 
Einnahmen nicht zu versteuern. 
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Arrikel 4. 
Steuerpstichtig ist jeder am Orte sel- 
nes Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufent- 
haltes nach dem Stande am 1. Juli l. Is.; 
Ausländer sind da zu besteuern, wo der steu- 
erbare Gegenstand sich befindet. 
Ab-= und Zugänge am Einkommen 
während des Jahres dndern die Steuer- 
schuldigkeit nicht. Erlischt aber ein steuer- 
bares Einkommen während des Jahres durch 
Tod oder in anderer Art gänzlich, so sind 
nur die bis dahin fällig gewordenen Raten 
zu erheben. 
Artikel 5. 
Die Steuer ist innerhalb eines Mo- 
nats nach Aufstellung der Steuerlisten fäl- 
lig, und wird in der Pfalz in monatlichen, 
in den übrigen Kreisen in vierteljährigen 
Raten erhoben. 
Die Steuerlisten müssen längstens bis 
zum 1. September 1848 aufgestellt seyn. 
Artikel 6. 
Jedes stenerbare Einkommen ist nach 
seinem jährlichen Gesammtbetrage in eine 
der folgenden Klassen einzureihen: 
Klasse. Einkommen. Steuer. 
1. 250 fl. — fl. 30 kr. 
2. 300 „ — , 45 „ 
3. 400 „ i-*m
	        
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