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schlaͤgigen Rentamte, welches dieselben in
ein General-Verzeichniß nach Gemeinden
eintraͤgt. Wer seine Erklaͤrung nicht recht-
zeitig abgibt, wird durch Mahnboten auf
seine Kosten daran erinnert. Nach wieder-
holter Mahnung und Abfluß der letzten Frist
gibt die Gemeindebehörde dem Rentamte
davon Kenntniß.
Arcikel VII.
Sind diese Verzeichnisse geschlossen, so
bilder sich in jedem Rentamts-Bezirke eine
Prüfungs-Commission, welche aus dem Vor-
stande der Distcikts-Polizei= Behörde und
dem Rentbeamten unrer Beiziehung eines
Aktuars bestehr.
Die Drüfung selbst wird auf dem Lande
nach Gemeinden, in Städten oder größeren
Märkten nach zu bildenden kleineren Be-
zirken vorgenommen.
Die,Prüfungs-Commission verstärkt sich
immer mit 3 bis 5 Mitgliedern aus den
Gemeinden oder dem Bezirke, dessen Fas-
sionen geprüft werden sollen, und bildet so-
dann den Prüfungs-Ausschuß. Dieser un-
terwirft die Erklärungen der Steuerpflichti-
gen einer Prüfung, bestätigt sie entweder
als unbedenklich, in welchem Falle die Steu-
erpflicht sogleich definitiv festgesetzt wird, oder
merkt die erhobenen Beanstandungen vor, und
seht den Steuerbetrag derjenigen fest, welche
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der im vorhergehenden Artikel vorgeschrie-
benen wiederholten Mahnung ungeachter
keine Erkldrung abgegeben haben.
Artikel VIII.
Nach vollendeter Prüfung aller Fas-
sionen bleibt es dem k. Rentamte unter Mit=
wirkung der Distrikrs-olizei-Behörde über-
lassen, sich bezüglich der beanstandeten Fassto-
nen die nöthigen Aufklárungen zu verschaffen.
Zur Bescheidung der vom Prüfungs
Ausschuß erhobenen Anstände ruft alsdann
die Commission sowohl die beereffenden
Steuerpftichtigen, sowie jene Mitglieder
der Gemeinde oder des Bezirkes ein, wel-
che sie im gegebenen Falle verstärkt hatten,
und enrscheidet auf die Erklärung des Be-
theiligten desinitiv über den Betrag der
Steuerpflicht. — Die nachweisliche Unrich-
tigkeit einer solchen Erklärung wird nach
Art. Xl. bestrafr. Die Prüfungs-Commission,
sowie die Prüfungs-Ausschüsse sind zur streng-
sten Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
Actikel IX.
Gegen die mit Stimmen-Mehrheit zu
fassenden definitiven Beschlüsse des Prü-
sfungs-Ausschusses ist weder Remonstration
noch ein anderes Rechtemittel zulässig.
Artikel X.
Alle Verhandlungen sind tar und stem-