Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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schlaͤgigen Rentamte, welches dieselben in 
ein General-Verzeichniß nach Gemeinden 
eintraͤgt. Wer seine Erklaͤrung nicht recht- 
zeitig abgibt, wird durch Mahnboten auf 
seine Kosten daran erinnert. Nach wieder- 
holter Mahnung und Abfluß der letzten Frist 
gibt die Gemeindebehörde dem Rentamte 
davon Kenntniß. 
Arcikel VII. 
Sind diese Verzeichnisse geschlossen, so 
bilder sich in jedem Rentamts-Bezirke eine 
Prüfungs-Commission, welche aus dem Vor- 
stande der Distcikts-Polizei= Behörde und 
dem Rentbeamten unrer Beiziehung eines 
Aktuars bestehr. 
Die Drüfung selbst wird auf dem Lande 
nach Gemeinden, in Städten oder größeren 
Märkten nach zu bildenden kleineren Be- 
zirken vorgenommen. 
Die,Prüfungs-Commission verstärkt sich 
immer mit 3 bis 5 Mitgliedern aus den 
Gemeinden oder dem Bezirke, dessen Fas- 
sionen geprüft werden sollen, und bildet so- 
dann den Prüfungs-Ausschuß. Dieser un- 
terwirft die Erklärungen der Steuerpflichti- 
gen einer Prüfung, bestätigt sie entweder 
als unbedenklich, in welchem Falle die Steu- 
erpflicht sogleich definitiv festgesetzt wird, oder 
merkt die erhobenen Beanstandungen vor, und 
seht den Steuerbetrag derjenigen fest, welche 
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der im vorhergehenden Artikel vorgeschrie- 
benen wiederholten Mahnung ungeachter 
keine Erkldrung abgegeben haben. 
Artikel VIII. 
Nach vollendeter Prüfung aller Fas- 
sionen bleibt es dem k. Rentamte unter Mit= 
wirkung der Distrikrs-olizei-Behörde über- 
lassen, sich bezüglich der beanstandeten Fassto- 
nen die nöthigen Aufklárungen zu verschaffen. 
Zur Bescheidung der vom Prüfungs 
Ausschuß erhobenen Anstände ruft alsdann 
die Commission sowohl die beereffenden 
Steuerpftichtigen, sowie jene Mitglieder 
der Gemeinde oder des Bezirkes ein, wel- 
che sie im gegebenen Falle verstärkt hatten, 
und enrscheidet auf die Erklärung des Be- 
theiligten desinitiv über den Betrag der 
Steuerpflicht. — Die nachweisliche Unrich- 
tigkeit einer solchen Erklärung wird nach 
Art. Xl. bestrafr. Die Prüfungs-Commission, 
sowie die Prüfungs-Ausschüsse sind zur streng- 
sten Amtsverschwiegenheit verpflichtet. 
Actikel IX. 
Gegen die mit Stimmen-Mehrheit zu 
fassenden definitiven Beschlüsse des Prü- 
sfungs-Ausschusses ist weder Remonstration 
noch ein anderes Rechtemittel zulässig. 
Artikel X. 
Alle Verhandlungen sind tar und stem-
	        
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