Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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pelfrei. Die unvermeidlichen Kosten traͤgt 
die Staatskassa. 
Artikel Xl. 
Wer den Betrag seiner steuerbaren 
Kapitalien ganz oder theilweise verschweigt 
und dessen überwiesen wird, unterliegt nebst 
Nachzahlung der treffenden Steuer einer 
Strafe zum Besten des Orte-Armenfonde, 
welche in dem doppelten Betrage der Steuer 
von dem verschwiegenen Kapitale bestehr. 
Unterwirft sich der Betheiligte nicht 
freiwillig der dießfalls von Seite des k. 
Rentamts an ihn gestellten Anforderung, 
so haben die in Polizei-Uebertretungen zu- 
ständigen Behörden darüber zu erkennen, und 
das Verfahren richter sich nach den W. 15. 
bis 18. des Gesebes vom 1. Jult 1834, 
„Verletzungen der Zollordnung betreffend.“ 
Gegeben München, den 4. Juni 1848. 
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Artikel XlI. 
Die Kapitalsteuer wird vorläufig auf 
ein Jahr, für die Zeit vom 1. Oktober 1848 
bis dahin 1849, erhoben werden mit je zwei 
Kreuzer vom Gulden des Jahresertrages. 
Der nächsten Stände-Versammlung 
soll über Fortbestand oder Abänderung der 
selben Vorlage gemacht werden. 
Die im F. 6. Abtheilung VI. des Fa- 
miliensteucr-Edikts vom 10. Dezember 1814 
angeordnete Besteuerung der Kapitalisten 
tritt dagegen vom 1. Oktober 1848 an au- 
ßer Wirksamkeit. 
Artikel XlII. 
Unser Staatsminister der Finanzen ist 
mit dem Vollzuge dieses Geseßzes beauftragt. 
Maximilian. 
v. Thon-Dittmer. Heinh. Lerchenfeld. Weiehaupt. Graf v. Bray. v. Strauß, Staatsrath. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der geheime Secretär des Staatsrathes, 
Nath Seb. von Kobell.
	        
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