Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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Anstalt anliegenden Sparkässa= Kapttalien 
werden, statt wie bisher zu 3 ½, vom ersten 
Avpril 1848 anfangend, mit 4 vom Hun- 
dert verzinst. Die Zins-Aufbesserung soll 
unter Genehmigung der treffenden Curatel- 
Behörde stets den vorhandenen Einlegern 
zu Gute kommen. 
Artikel II. 
Vom Etatsjahre 1813440 anfangend 
wird Zurückzahlung dieser Kapitalien von 
Seite der Staatsschulden-Tilgungs-Anstalt 
in vierteljährigen Raten, die erste am 1. Jän- 
ner 1849 in der Weise geschehen, daß jähr- 
lich Eine Million Gulden baar an die 
Sparkassa= Verwaltungen pro rts ihres 
Guthabens heimbezahlt wird, jedoch unbe- 
schadet des den übrigen Staatsgldubigern 
gesetzlich zugewiesenen Tilgungsfondes zu 
24 Prozent. 
Artikel III. 
Die Sparkassen sollen die Einlagen 
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aus der Klasse der Dienstboten, Handwerks- 
Gesellen, Taglöhner, Fabrikarbeiter oder 
Militärs vom ersten Unteroffizier abwärts, 
dann der besonders bedürstigen Gewerbterei- 
benden bis zum starutenmsßigen Marimal= 
Betrage der Einlagen vorzugsweise befrie- 
digen. 
Artikel IV. 
Die Gemeinden, welche Sparkassen- 
Gelder bei der Scaatsschulden-Tilgungs- 
Kasse angelegt haben, und nicht vorziehen, 
ihren Bedarf auf andere Weise zu decken, 
werden ermächtigt, bis zu dem Betrage 
jener angelegten Summe 4prozentige Spar- 
kassa = Schuldscheine in Abschnitten 
25, 50 und 100 fl. auczustellen. An diesen 
Schuldscheinen muß jährlich durch Verloosung 
zurückbezahlt werden, 
von 
mindestens so viel 
als nach Artikel II. die Heimzahlung der 
Staatsschulden -Tilgungs-Anstalt an die 
treffende Sparkassa beträgt.
	        
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