176
Anstalt anliegenden Sparkässa= Kapttalien
werden, statt wie bisher zu 3 ½, vom ersten
Avpril 1848 anfangend, mit 4 vom Hun-
dert verzinst. Die Zins-Aufbesserung soll
unter Genehmigung der treffenden Curatel-
Behörde stets den vorhandenen Einlegern
zu Gute kommen.
Artikel II.
Vom Etatsjahre 1813440 anfangend
wird Zurückzahlung dieser Kapitalien von
Seite der Staatsschulden-Tilgungs-Anstalt
in vierteljährigen Raten, die erste am 1. Jän-
ner 1849 in der Weise geschehen, daß jähr-
lich Eine Million Gulden baar an die
Sparkassa= Verwaltungen pro rts ihres
Guthabens heimbezahlt wird, jedoch unbe-
schadet des den übrigen Staatsgldubigern
gesetzlich zugewiesenen Tilgungsfondes zu
24 Prozent.
Artikel III.
Die Sparkassen sollen die Einlagen
180
aus der Klasse der Dienstboten, Handwerks-
Gesellen, Taglöhner, Fabrikarbeiter oder
Militärs vom ersten Unteroffizier abwärts,
dann der besonders bedürstigen Gewerbterei-
benden bis zum starutenmsßigen Marimal=
Betrage der Einlagen vorzugsweise befrie-
digen.
Artikel IV.
Die Gemeinden, welche Sparkassen-
Gelder bei der Scaatsschulden-Tilgungs-
Kasse angelegt haben, und nicht vorziehen,
ihren Bedarf auf andere Weise zu decken,
werden ermächtigt, bis zu dem Betrage
jener angelegten Summe 4prozentige Spar-
kassa = Schuldscheine in Abschnitten
25, 50 und 100 fl. auczustellen. An diesen
Schuldscheinen muß jährlich durch Verloosung
zurückbezahlt werden,
von
mindestens so viel
als nach Artikel II. die Heimzahlung der
Staatsschulden -Tilgungs-Anstalt an die
treffende Sparkassa beträgt.