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Art. 1.
Mit dem 1. Juli 1848 treten in den
Eingangs erwähnten Gebietstheilen in Kraft
und Wirksamkeit:
1) der erste Theil des bapyerischen Straf-
gesetzbuchs vom Jahre 1813 mit den
dazu gehörigen Anmerkungen, mit den
im Promulgations= Edikte enthaltenen
Bestimmungen und mit allen in den Ge-
setz= und Regierungs-Blättern bis zum
1. Juli 1848 erschienenen Nachträgen,
Erläuterungen und Abänderungen;
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sämmtliche in den anderen oberpfäl-
zischen Gebietstheilen bisher bestande-
ne oder vor dem 1. Juli 1848 noch
erlassen werdende allgemeine Polizei=
straf= und andere Polizeigesetze;
ferner mit dem 1. Juli 1848 und
mit Rückwirkung auf die Zeit der
bayerischen Besitznahme:
sämmtliche in dem Königreiche über-
haupt und in dem oberpfälzisch-regens-
burgischen Regierungsbezirke insbeson-
dere gültigen allgemeinen Gesetze und
Verordnungen, welche direkte und in-
direkte Staatsauflagen, Staatsregalien
und finanzielle Staats-Anstalten be-
treffen.
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Art. 2.
Mit dem 1. Jannar 1850 treten in
den Eingangs erwähnten Gebietstheilen in
Kraft und Wirksamkeit:
1) das bayerische Hypothekengesetz vom
1. Juni 1822 mit den dazugehörlgen
Instruktionen, und
2) die Prioritätsordnung vom 1. Juni
1822 für die sieben bayerischen Kreise
diesseits des Rheins;
ferner vom Tage der Verkündung
dieses Gesetzes anfangend
3) alle Bestimmungen des Gesetzes vom
Jahre 1822 über die Einführung des
Hypothekengesetzes und der Drioritäts=
Ordnung mit der Ausnahme, daß die
in 9. 1. dieses Gesetzes ausgesprochene
dreijährige Frist dießmal auf die Frist
vom Tage der Verkündung bis zum
1. Januar 1850 abgekürzt wird.
Art. 3.
Mit dem Eintritte obiger Termine hs-
ren alle entgegenstehenden Bestimmungen
des österreichischen Strafgesetzbuchs, des öster-
reichischen Civil-Gesetzbuches, der österreichi-
schen Prozeßvorschriften, soweit sie die Prio-
rität in Conkursen festsetzen, und der öfster-