Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

Beil. 
Biff. l. 
Beil 
B ff. 11. 
333 
Verriebsanlage nach den bestehenden Ge- 
schäftsverhälentssen stattzufinden hat. 
Art. 5. 
Für die Nermal= wie für die Betriebs- 
anlage sind die Säbe der Geworbsteuer 
durch die unter Ziffer 1 beiliegende Seala 
festgeseht. 
Die Größe der für jedes einzelne 
Gewe'rbe oder gewerbsmäßige Uncernehmen 
zu ertrichtenden Steuersähe bemißt sich 
nack dem unter Ziffer II. anliegenden Ge- 
werbsteuertarife, welcher in der erslen Ab- 
theilung die Normalanlage, in der zweiten 
Abrheilung die Betriebsanlage und die be- 
züglich derselben zu beobachtenden Vorschrif- 
ten enthält. 
Die Normal= wie die Betriebsanlage 
wird in der Regel mit Rücksicht auf die 
Bevölkerung des Ortes, woselbst das 
Gewerbe berrieben wird, nach den in dieser 
Beziehung auegeschiedenen Säben der 
Stenerscala (Rubrik a#b,c und d) besiimmt. 
Bei denjenigen Gewerbsgeschäften jedoch, 
bei welchen in dem Tarife desfalls eine 
Ausnahmsbestimmung getroffen ist, werden 
ohne Rücksicht auf die Bevölkerung des 
betreffenden Ortes durchgängig die in der 
Steuerscala für die höchste Classe der 
Bevslkerung (Rubrik d) festgestellten Sätze 
sowohl bei Berechnung der Normal,= 
334 
als der Betriebsanlage 
gebracht. 
in Anwendung 
Art. 6. 
Die Gewerbsteuerscala und der Gewerb- 
steuertarif bilden integrirende Theile des 
gegenwärtigen Gesetzes. 
Ist ein Gewerbe in dem Tarife nicht 
enthalten, so wird die Normal= und Betriebs- 
anlage nach Analogie des dem einzusteuernden 
zunächst verwandten Gewerbegeschäftes fest 
gesetzt. 
Art. 7. 
Bei der Einreihung der einzelnen 
Gewerbtreibenden unter die in dem Tarife 
aufgeführten Gewerbsgattungen entscheidet 
der thatsächliche Betrieb des einzu- 
steuernden Gewerbes. Die von dem Ge- 
schaftsinhaber geführte Benennung des 
Gewerbes oder Unternehmens, sowie der 
Inhalt der durch die Concessionsurkunde 
ertheilten Besugnisse sind hiebei nicht maß- 
gebend, sondern dienen nur als Anhalts- 
punkte der Beurtheilung. · 
Art. 8. 
Die Zahl der Gewerbsgehilsen und 
Arbeiter, dann die Zahl und Art der 
Vor= und Einrichtungen wird zunächst 
durch die Erklärungen der einzelnen Gewerb- 
treibenden erhoben, und gründer sich auf 
27°
	        
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