Beil.
Biff. l.
Beil
B ff. 11.
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Verriebsanlage nach den bestehenden Ge-
schäftsverhälentssen stattzufinden hat.
Art. 5.
Für die Nermal= wie für die Betriebs-
anlage sind die Säbe der Geworbsteuer
durch die unter Ziffer 1 beiliegende Seala
festgeseht.
Die Größe der für jedes einzelne
Gewe'rbe oder gewerbsmäßige Uncernehmen
zu ertrichtenden Steuersähe bemißt sich
nack dem unter Ziffer II. anliegenden Ge-
werbsteuertarife, welcher in der erslen Ab-
theilung die Normalanlage, in der zweiten
Abrheilung die Betriebsanlage und die be-
züglich derselben zu beobachtenden Vorschrif-
ten enthält.
Die Normal= wie die Betriebsanlage
wird in der Regel mit Rücksicht auf die
Bevölkerung des Ortes, woselbst das
Gewerbe berrieben wird, nach den in dieser
Beziehung auegeschiedenen Säben der
Stenerscala (Rubrik a#b,c und d) besiimmt.
Bei denjenigen Gewerbsgeschäften jedoch,
bei welchen in dem Tarife desfalls eine
Ausnahmsbestimmung getroffen ist, werden
ohne Rücksicht auf die Bevölkerung des
betreffenden Ortes durchgängig die in der
Steuerscala für die höchste Classe der
Bevslkerung (Rubrik d) festgestellten Sätze
sowohl bei Berechnung der Normal,=
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als der Betriebsanlage
gebracht.
in Anwendung
Art. 6.
Die Gewerbsteuerscala und der Gewerb-
steuertarif bilden integrirende Theile des
gegenwärtigen Gesetzes.
Ist ein Gewerbe in dem Tarife nicht
enthalten, so wird die Normal= und Betriebs-
anlage nach Analogie des dem einzusteuernden
zunächst verwandten Gewerbegeschäftes fest
gesetzt.
Art. 7.
Bei der Einreihung der einzelnen
Gewerbtreibenden unter die in dem Tarife
aufgeführten Gewerbsgattungen entscheidet
der thatsächliche Betrieb des einzu-
steuernden Gewerbes. Die von dem Ge-
schaftsinhaber geführte Benennung des
Gewerbes oder Unternehmens, sowie der
Inhalt der durch die Concessionsurkunde
ertheilten Besugnisse sind hiebei nicht maß-
gebend, sondern dienen nur als Anhalts-
punkte der Beurtheilung. ·
Art. 8.
Die Zahl der Gewerbsgehilsen und
Arbeiter, dann die Zahl und Art der
Vor= und Einrichtungen wird zunächst
durch die Erklärungen der einzelnen Gewerb-
treibenden erhoben, und gründer sich auf
27°