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Art. 18.
Bei den unter lit. E. des Steuer-
tarifs aufzeführten Fabricationsanstalten
und Fabrikunternehmungen findet die in dem
vorhergehenden Arrikel aufgestellte Unter-
scheidung zwischen eigentlichen Gewerbs-
gehilfen und blos untecgeordneten Arbeitern
keine Anwendung.
In diesen Füällen wird vielmehr der
zur Bestiemung der Betriebsanlage in dem
Tarif- festgestellre durchschnirtliche Steuer-
##6 für jeden bei dem betreffenden Unter-
nehmen verwendeten technischen oder mer-
cantilen Gehilfen, sowie für jeden dortselbst
beschäftigten Fabrikarbeiter ohne Unterschied
in Berechnung gebracht.
Art. 14.
Handwerker, welche bereits als selbst-
ständige Meister mit Gewerbsteuer belegt
sind, werden in dem Falle, wenn dieselben
ausschließend oder theilweise für größere
Unternehmer oder Fabricanten besch #ftigt
werden, bei Berechnung der Steueranlage
dieser lehteren nicht mehr in Computation
gezogen.
Art. 15.
bLehrlinge, sowie Ehefrauen, wenn selbe
in einem Geschäfte verwendet werden,
zählen nicht als Gewerbsgehilfen.
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Art. 16.
Wenn ein Gewerbe nicht ben dem
Gewerbsinhaber oder Berechrigten selbst,
sondern in den nach den gewerbspolizeilichen
Bestimmungen zuldssigen Fällen durch einen
Geschäfte= oder Werkführer betrieben wird.
so kommedieser bei Berechnung der Betriebs-
anlage als Geschäftsgehilse nicht in Ansah.
Art. 17.
Pächter von Gewerberechten sind den
Eigenthümern oder Besitzern der Gewerbs-
rechte gleich zu achten und als deren Stell-
vertreter anzusehen. Der Verpächter hastet
subsididr für die richtige Bezahlung der
Stener.
Art. 18.
Werden von einer Person mehrere
Gewerbe betrieben, so wird für jedes ein-
zelne Gewerbe die treffende Normal=
und Betriebsanlage berechnet und erhoben
Eine Ausnahme von dieser Bestimmung
machen jedoch jene Gewerbeunternehmungen,
bei welchen das Produrt oder Fabricat
durch Arbeiten hervorgebracht wird, welche
in mehrere Gewerbe einschlagen, sowie alle
jene Gewerbe, welche in einer so engen
natürlichen oder technischen Verbindung ste-
hen, daß die Ausübung des einen Gewerbes
die Ausübung der übrigen Gewerbe ent-