Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

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zu  Bekleldung  elnes  dffentlichen  Amtes  26.  der  zu  Waiblingen  in  Untersuchung

für  unsählg  erklärt,  und  mit  vierwonatlicher

  Fistungsstrafe  mit  angemessener

  Beschäftigung  innerhalb  der  Fesiung
  belegt.

Am  :4.  Juli  wurden  verurtheilt:
35.  der  zu  Cannstadt  in  Untersuchung  gekommene
  Mezgerknecht  Friedrich  Brenzinger,
  von  Berg,  wegen  nahen  Versuchs
  der  Nethzucht,  in  Betracht  mildernder
  Umstände,  neben  der  Verbindlichkelt

zu  Bezahlung  der  Untersuchungs-Kosten

zu  fünfzehenmonatlicher  Zuchthausstrefe;


„4.  Georg  Haux,  von  Klrchheim,  Oberamts
  Besigheim,  wegen  incestnosen  Ebebruchs,
  neben  Bezahlung  der  Hälfte  der
Untersuchungs-Kosten  zu  drei  und  ein
bhalbmonatllcher  Festungsstrafe.

Am  27.  Juli  wurden  verurthellt:

15.  Johann  Georg  Stlieger,  von  Bothnang,

  Amts-Oberamts  Stuttgart,  wegen

wiederhelten  Wald-Ercesses,  neben  dem

Ersatze  des  Schadens  und  Bezahlung  seiner

  Arrest-Azungs=  und  Untersuchungs-Kosten

  zu  zwelmonatllcher  Festangsstrafe

  und  nachberiger  Elnschließung  in

ein  Zwangs-Arbeltshaus  bis  zu  erprobter

Besserung,  wenigstens  aber  auf  die  Dauer

von  zwei  Monaten;

gekommene  Jakob  Rdder,  von  Finsterroth,
  Oberamts  Weinsberg,  wegen  wiederholter,
  zum  Theil  ausgezeichnerer  Dlebsiäble,
  sodann  wegen  Vaogirens  und  Ueberschreitung
  der  Confinatlen,  neben  Bezah--lung
  seiner  Arrest.  Azungs=  und  Unterfuchungs-Kosten
  zu  zwei  und  elinbalbjäbriger
  Zuchthausstrafe  und  nachhersger
  Einsperrung  in  ein  Zvangs-Arbeitshaus
  bis  zu  erprobter  Beserung,  wenigstens
  aber  auf  die  Dauer  von  zwel  Japren.


Am  So.  Jull  wurden  folgende

Strafen  erkannt:

à7.  Legen  Roslune  Margarethe  Heubach,

von  Eßliogen,  wegen  wiederholten  Vagirens
  und  Bettelns,  wegen  Unterschlagung
  und  verbotener  Räckkehr  in  die  Residenzstadt
  Ludwigsburg,  neben  dem  Ersatze
des  Schadens  und  Bezahlung  ihrer  Arrest-Azungs=
  und  Untersuchungs-Kosten
elne  sechsmonatliche  Zachthausstrafe
und  nachherige  Elnsperrung  in  ein  Zwangs-Arbeshaus
  bis  zu  erprobter  Besserung,
wenigstens  aber  auf  die  Dauer  von  drei
Monaten;

6.  gegen  die  zu  Stutegart  in  Untersuchung

gekommene  Marie  Barbare  Hiller,  ob#nt
Klrchheim,  wegen  wiederholten  Vagitrens,