Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1853-1855. (16)

nicht vorhanden · ist, den uͤbrlgen Anerben 
sciner Classe miteinander den sechsten Theil 
des schuldenftelen Erbgutswerthes als Ab- 
findung zu geben. Bezuͤglich der Vertheil- 
ung dieser Abfindungssumme kommt die 
Bestimmung des Arrikel 16 Abs. 1 zur 
Anwendung. 
Der Nachfolger ist zu einer solchen 
Abfindung alche verpftichtet, wenn er das 
Erbgut durch die Wahl seines Vorgängers 
(Klriikel 12) oder durch Uebergabe unter Le- 
benden (Art. 10) erhalten hat. Im letz- 
teren Falle ist der Vorgänger berecheige, 
sich ein Dritehell des schuldenfreien Erb- 
gutswerthes als Eigenthum vorzubehalten. 
Artikel 18. 
Ist außer dem Erbgute noch ein an- 
deres Vermögen vorhanden, so kommen 
hinsichtlich der Erbfolge in das letztere die 
allgemeinen Gesehe zur Anwendung. 
Artikel 19. 
Stirbt ein Ehegatte, welcher gemein- 
schaftlich mit dem Ueberlebenden Eigenehü- 
mer des Erbgutes war, so wird der Let- 
tere Allelnelgenthümer desselben. 
Der überlebende Ehegatte ist, selbst 
wenn er Mitgslifter des Erbgutes war, nicht 
berechügt, dasselbe zu widerrufen (Art. 28 
Ziff. 3). 
Der uͤberlebende Ehegatte kann, wenn 
er zu einer weitern Ehe schreitet, dem an- 
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dern Ehegatten das Miteigenthum an der 
Substanz des Erbgutes nur dann einräumen, 
wenn weder von dem verstorbenen Ehe- 
gatten abstammende Descendenten, noch 
solche des überlebenden Ehegatten aus 
srüherer Ehe vorhanden sind. Die Descen- 
denten des Verstorbenen und jene des über- 
lebenden Ehegatten aus früherer Ehe sind 
gleichmshbig zur Gutsnachfolge berufen. 
Sie gehen den Descendenten des über- 
lebenden Ehegatten aus späterer Ehe in der 
Gutsnachfolge vor. Sind erstere nicht vor- 
handen, so succedlren dle Letzteren vor den 
in der zweiten und dritten Surccessionsclasse 
berufenen Anerben.“ 
Hat der verstorbene Ehegatte bereits 
einseitig vor Uebertragung des Mltelgen- 
thums oder später gemeinschaftlich mit dem 
Ueberlebenden eine gülüige Wahl des Nach- 
folgers (Arc. 12) gerroffen, so kann der 
Ueberlebende diese Wahl nicht aufheben. 
Dlese Bestimmung bleibt auch dann 
in Krasfe, wenn der gewählte Nachfolger 
der zweiten oder dritten Surccessionsclasse- 
angehört, und eine Descendenz des über- 
lebenden Ehegatten aus späterer Ehe vor- 
handen ist. 
Wurde keine Wahl getroffen oder ist 
der gewählte Nachfolger vor der Gucsnach- 
folge gestorben, so steht dem überlebenden 
Ehegatten die Wahl des Gutsnachfolgers 
unter den Descendenten nur zu, wenn keine
	        
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