Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

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derer Umstände so schwunghaft be- 
trieben wird, daß das Ergebniß der 
nach Vorschrift der obenbezeichneten 
Tarifnummern bemessenen Steueran= 
lage außer Verhältniß zu der Ren- 
tirlichkeit des Geschäftes stehen würde, 
sind die Einsteuerungs: Behörden er- 
mächriget, das bezügliche Handelsgeschäft 
ausnahmsweise nach der unter Nr. 336 
des Tarifs für den Handel im Großen 
gegebenen Norm anzulegen. 
Wenn ein Gewerbe in einem gering- 
bevölkerten Rachbarorte einer größeren 
Scadt betrieben wird, der Geschäfts- 
betrieb sich aber vorherrschend in diese 
letztere erstreckt, so ist gestattet, das 
betreffende Gewerbe niche in die der 
Bevslkerung des Berriebsortes ent- 
sprechende — sondern in die nächsthöhere 
Rubrik der Sreuerscala einzureihen. 
II. Abschnitt. 
Verfahren bei Anlage der Gewerbsteuer. 
A. Aufstellung der Steuerlisten. 
Art. 26. 
Jeder Gewerbtreibende oder dessen Stell- 
vertreter ist gehalten, nach erlassener Auf- 
forderung bei der einschlägigen Gemeinde- 
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behörde entweder schriftlich oder mündlich 
zu Protokoll die Erkldrung abzugeben: 
a) welches oder welche Gewerbe er be- 
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treibt oder zu betreiben beginnt; 
wie viele und welche Gattung von 
Gehilfen oder Arbeitern — beziehungs- 
weise welche Art und Zahl von Ge- 
werbsvorrichtungen er bei den bereits 
in Betrieb stehenden Gewerben wäh- 
rend des Zeitraums der jüngst vor- 
hergegangenen drei Jahre durchschnitt- 
lich verwendet hat; 
c) ob und wie viele bäden oder Nieder- 
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lagen und an welchen Orten er besitzt, 
dann, ob er nur eigene oder auch 
fremde Erzeugnisse in denselben feil 
haͤlt; 
welche sonstige auf seinen Gewerbs- 
betrieb und die Steuerregulirung Ein- 
fluß übende Verhälenisse er zu er- 
wähnen für nochwendig hült; 
bei den Brauereiberechtigten hat diese 
Erklárung die Schäffelzahl des in den 
letztvorhergegangenen drei Jahren ver- 
wendeten Malzes, — bei Brannt- 
weinbrennereien die Eimerzahl des 
in dieser Periode erzeugten Fabricates 
zu enthalten; — bei jenen Gewerben, 
für welche die Menge des Material= 
verbrauches oder des Erzeugnisses als 
Anhaltspunkt zur Ausmessung der 
Betriebsanlage erklärt ist, hat der
	        
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