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vorrathes an Rüstungs= Bekleidungs= und
sonstigen Gegenständen für den Kriegsbe-
darf des Heeres wird ein Credit von
3,075,000 fl.
(drei Millionen fünf und slebzigtausend
Gulden),
für die Vollendung des Besestigungs-
systems und für Militärbauten ein solcher von
2,700, 000 fl.
Czwei Millionen siebenmalhunderttausend
Gulden),
endlich für sonstige militärische Zwecke
ein Credit von
1,225,000 fl.
(einer Million zweimalhundert fünf und
zwanzigeiusend Gulden),
zusammen von
7,000,000 f.
(steben Millionen Gulden)
eröffnet.
Art. 7.
Für den Fall, daß während der Etats-
jahre 185/009 und 1859%0 die Kriegsbe-
reitschaft des Heeres einzutreten haben sollte,
wird zur Beschaffung der alsdann weiter
nothwendig werdenden Bedürfnisse ein Cre-
dit von
20
2,690.,000 fl.
Gwei Millionen sechemalhundert neunzig-
tausend Gulden),
für Vorráäthe und Rüstungsgegenstände;
und von
225,000 fl.
(zweimalhundert fünf und zwanzigtausend
Gulden),
für sonstige militärische Zwecke,
zusammen
2,915,000 fl.
CGwei Millionen neunmalhundert füngzehn-
tausend Gulden);
und zur Bestreitung der durch die
Kriegsbereitchaft veranlaßt werdenden außer-
ordenrlichen Konen ein weiterer einjähriger
Credit von
7,550,000 fl.
Nillionen fün fmalhundert fünfzig-
tausend Gulden)
(zwei
eroffnet.
Art. 3.
Zur Deckung des im Art. 1. aufge-
führten Bedarfs wird zunächst aus den
bereits vorhandenen und den im Laufe der
gegenwärtigen Finanzperiode noch etwa weiter
aufkommenden Einnahms-Ueberschüssen die