Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1859. (18)

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vorrathes an Rüstungs= Bekleidungs= und 
sonstigen Gegenständen für den Kriegsbe- 
darf des Heeres wird ein Credit von 
3,075,000 fl. 
(drei Millionen fünf und slebzigtausend 
Gulden), 
für die Vollendung des Besestigungs- 
systems und für Militärbauten ein solcher von 
2,700, 000 fl. 
Czwei Millionen siebenmalhunderttausend 
Gulden), 
endlich für sonstige militärische Zwecke 
ein Credit von 
1,225,000 fl. 
(einer Million zweimalhundert fünf und 
zwanzigeiusend Gulden), 
zusammen von 
7,000,000 f. 
(steben Millionen Gulden) 
eröffnet. 
Art. 7. 
Für den Fall, daß während der Etats- 
jahre 185/009 und 1859%0 die Kriegsbe- 
reitschaft des Heeres einzutreten haben sollte, 
wird zur Beschaffung der alsdann weiter 
nothwendig werdenden Bedürfnisse ein Cre- 
dit von 
20 
2,690.,000 fl. 
Gwei Millionen sechemalhundert neunzig- 
tausend Gulden), 
für Vorráäthe und Rüstungsgegenstände; 
und von 
225,000 fl. 
(zweimalhundert fünf und zwanzigtausend 
Gulden), 
für sonstige militärische Zwecke, 
zusammen 
2,915,000 fl. 
CGwei Millionen neunmalhundert füngzehn- 
tausend Gulden); 
und zur Bestreitung der durch die 
Kriegsbereitchaft veranlaßt werdenden außer- 
ordenrlichen Konen ein weiterer einjähriger 
Credit von 
7,550,000 fl. 
Nillionen fün fmalhundert fünfzig- 
tausend Gulden) 
(zwei 
eroffnet. 
Art. 3. 
Zur Deckung des im Art. 1. aufge- 
führten Bedarfs wird zunächst aus den 
bereits vorhandenen und den im Laufe der 
gegenwärtigen Finanzperiode noch etwa weiter 
aufkommenden Einnahms-Ueberschüssen die
	        
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