Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1859. (18)

Summe von sieben Millionen Gulden be- 
stimmt. 
Fuͤr den in Art. 2. eroͤffneten Credit 
ist eine weitere Summe von Ein und einer 
halben Million aus den Einnahms leber- 
schüssen der gegenwärtigen Finanzveriode zu 
entnehmen, und Unser Staatsminister der 
Finanzen ermächtize, für den weiteren Be- 
darf ein auf die Staatsfonds zu versicherndes 
Anlehen von 4,000,000 fl. (vier Millionen 
Gulden) aufzunehmen. 
Die zur Verzinsung dieses Anlehens 
erforderlichen Geldmittel werden für die 
Gegeben München, den 26. März 
22 
Jahre der laufenden VII. Finanzperiode 
gleichfalls aus den sich ergebenden Mehr- 
einnahmen dieser Periode entnommen. 
Die ferneren Mittel zur Verzinfung 
und Tilgung dieses Anlehens werden aus 
den allgemeinen Staatssonds geleistet, über 
die Zeit und Art der Tilgung wird das 
jeweilige Finanzgesetz Bestimmung tresfen. 
Unsere Staatsminister des k. Hauses 
und des Aeußern, sowie der Finanzen und 
des Kriegs sind mit dem Vollzuge des 
gegenwärtigen Gesetzes beauftragt. 
1859. 
Max. 
Fhr. v. d. Pfordten. 
v. Ningelmann. 
v. Gwehl. 
Graf v. Ueigereberg. v. Manz. 
v. Fischer, Staatsrath. 
Nach dem Befehle Seiner Majestär des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsraths, 
Seb. v. Kobell.
	        
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