Summe von sieben Millionen Gulden be-
stimmt.
Fuͤr den in Art. 2. eroͤffneten Credit
ist eine weitere Summe von Ein und einer
halben Million aus den Einnahms leber-
schüssen der gegenwärtigen Finanzveriode zu
entnehmen, und Unser Staatsminister der
Finanzen ermächtize, für den weiteren Be-
darf ein auf die Staatsfonds zu versicherndes
Anlehen von 4,000,000 fl. (vier Millionen
Gulden) aufzunehmen.
Die zur Verzinsung dieses Anlehens
erforderlichen Geldmittel werden für die
Gegeben München, den 26. März
22
Jahre der laufenden VII. Finanzperiode
gleichfalls aus den sich ergebenden Mehr-
einnahmen dieser Periode entnommen.
Die ferneren Mittel zur Verzinfung
und Tilgung dieses Anlehens werden aus
den allgemeinen Staatssonds geleistet, über
die Zeit und Art der Tilgung wird das
jeweilige Finanzgesetz Bestimmung tresfen.
Unsere Staatsminister des k. Hauses
und des Aeußern, sowie der Finanzen und
des Kriegs sind mit dem Vollzuge des
gegenwärtigen Gesetzes beauftragt.
1859.
Max.
Fhr. v. d. Pfordten.
v. Ningelmann.
v. Gwehl.
Graf v. Ueigereberg. v. Manz.
v. Fischer, Staatsrath.
Nach dem Befehle Seiner Majestär des Königs:
der Generalsecretär des Staatsraths,
Seb. v. Kobell.