Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1859. (18)

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dern und andern fhrlich oder in kürzeren 
bestimmten Fristen wiederkehrenden Leist- 
ungen, soferne die letzteren nicht als Theil- 
zahlungen eines Capltals anzusehen sind, 
verjähren in fünf Jahren von der jedes- 
maligen Verfallzeit an gerechnet. 
In derselben Frist verjähren auch Zin- 
sen jeder Art. 
Die gesetzlichen Bestimmungen über 
die Verjährung der Staatsgefälle und die 
Erlöschung der Forderungen an die Staats- 
Casse bleiben vorbehalten. 
Art. 2. 
Die Forderungen der Anwälte an 
Gebühren und Auslagen wegen Führung 
eines Processes oder einer anderen Rechts- 
angelegenheit verjähren in drei Jahren von 
dem Zeitpunkte an gerechnet, da die Sache 
ihre Erledigung gefunden hat oder die 
Vollmacht des Anwaltes erloschen ist. 
Mit Ablauf dieser Frist erlischt auch 
die Verantwortlichkeit der Anwälte für die 
Urkunden oder Actenstücke, welche ihnen 
lum Behufe der Führung eines Processes 
oder einer anderen Rechtsangelegenheit an- 
vertraut worden sind. 
In derselben Frist erlischt auch der 
Anspruch gegen Anwälte wegen Rückzahl= 
ung empfangener Vorschüsse. 
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Art. 3. 
In drei Jahren verjähren die Forder- 
ungen: 
1) der Aerzte, Wundärzte, Hebammen, 
Bader und Apotheker für drztliche 
Hilfe, Besuche, Kunstverrichtungen, 
Dienstleistungen und gelieferte Arz- 
neien; 
der Vorsteher von Erziehungs= und 
Verpftegungsanstalten, der Lehrer und 
Meister ven wissenschaftlichen Fächern, 
Künsten und Gewerben, wegen Be- 
zahlung des Kost= Unterrichts= und 
Lehrgeldes und der gemachten Aus- 
lagen; . 
der Handelsleute wegen Bezahlun 
der Waaren, welche sie an Nicht- 
handelsleute abgegeben haben; 
der Künstler, Gewerbtreibenden und 
Handwerker wegen Bezahlung ihrer 
Lieferungen, Arbeiten, Dienste oder 
Berrichtungen; 
der Spediteure, der Mäckler und aller 
derjenigen Personen, welche zur Be- 
sorgung bestimmter Geschäfte öffent- 
lich bestellt sind oder sonst aus der 
Uebernehmung einzelner Arten von 
Auferägen ein Gewerbe machen, we- 
gen ihrer Provisionen, Gebühren und 
Auslagen; 
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