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dern und andern fhrlich oder in kürzeren
bestimmten Fristen wiederkehrenden Leist-
ungen, soferne die letzteren nicht als Theil-
zahlungen eines Capltals anzusehen sind,
verjähren in fünf Jahren von der jedes-
maligen Verfallzeit an gerechnet.
In derselben Frist verjähren auch Zin-
sen jeder Art.
Die gesetzlichen Bestimmungen über
die Verjährung der Staatsgefälle und die
Erlöschung der Forderungen an die Staats-
Casse bleiben vorbehalten.
Art. 2.
Die Forderungen der Anwälte an
Gebühren und Auslagen wegen Führung
eines Processes oder einer anderen Rechts-
angelegenheit verjähren in drei Jahren von
dem Zeitpunkte an gerechnet, da die Sache
ihre Erledigung gefunden hat oder die
Vollmacht des Anwaltes erloschen ist.
Mit Ablauf dieser Frist erlischt auch
die Verantwortlichkeit der Anwälte für die
Urkunden oder Actenstücke, welche ihnen
lum Behufe der Führung eines Processes
oder einer anderen Rechtsangelegenheit an-
vertraut worden sind.
In derselben Frist erlischt auch der
Anspruch gegen Anwälte wegen Rückzahl=
ung empfangener Vorschüsse.
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Art. 3.
In drei Jahren verjähren die Forder-
ungen:
1) der Aerzte, Wundärzte, Hebammen,
Bader und Apotheker für drztliche
Hilfe, Besuche, Kunstverrichtungen,
Dienstleistungen und gelieferte Arz-
neien;
der Vorsteher von Erziehungs= und
Verpftegungsanstalten, der Lehrer und
Meister ven wissenschaftlichen Fächern,
Künsten und Gewerben, wegen Be-
zahlung des Kost= Unterrichts= und
Lehrgeldes und der gemachten Aus-
lagen; .
der Handelsleute wegen Bezahlun
der Waaren, welche sie an Nicht-
handelsleute abgegeben haben;
der Künstler, Gewerbtreibenden und
Handwerker wegen Bezahlung ihrer
Lieferungen, Arbeiten, Dienste oder
Berrichtungen;
der Spediteure, der Mäckler und aller
derjenigen Personen, welche zur Be-
sorgung bestimmter Geschäfte öffent-
lich bestellt sind oder sonst aus der
Uebernehmung einzelner Arten von
Auferägen ein Gewerbe machen, we-
gen ihrer Provisionen, Gebühren und
Auslagen;
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