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6) der Wirthe wegen Bezahlung der
von ihnen gegebenen Kost, Getränke,
Wohnung, sowie anderer für die
Gäste gemachten Auslagen;
der Frachtfuhrleute, Schiffer, Lohn=
kutscher, Leinreiter, Vorspanngeber
und Boten wegen Bezahlung des
Fracht= und Fahrgeldes, des Lohnes
und der bei Gelegenheic ihrer Ver-
richtungen bestrittenen Auslagen;
der Gehilfen, Gesellen, Dienstboten,
Taglöhner und Arbeiter wegen ihres
Dienst= und Arbeitslohnes und an-
derer aus dem Dienst= oder Acbeits-
verhältnisse heroorgehenden Ansorüche.
Bei allen diesen Forderungen beginnt
die Verjährungszeit mit dem Ablaufe des
C(etzten Tages des Jahres, in welchem die
Forderung entstanden ist.
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Art. 4.
Die im Art. 2. Abs. 1. und 3. und
Art. 3 enthaltenen Bestimmungen fünden
keine Anwendung, wenn für die betreffende
Forderung bei ihrer Entstehung oder vor
Ablauf der dort bezeichneten Verjährungs-
feist eine schriftliche Anerkennung von dem
Zahlungspflichtigen ausgestellt oder ein Faust-
pfand hiefür bestellt worden ist.
Im Falle des Art. 1. wird die An-
wendbarkeit des gegenwärtigen Gesehes aus,
geschlossen, wenn nach dem Verfalltage,
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jedoch noch vor Ablauf der Verjährungs=
frist für rückständige Beträge eine schrift-
liche Anerkennung des Zahlungspflichtigen
ausgestellt oder ein Faustpfand von dem-
selben bestellt worden ist.
Art. 5.
Der Lauf der Verjährung wird das
durch nicht gehindert, daß das Verhiltniß,
aus welchem die einzelnen Forderungen ent-
standen sind, fortgedauert oder sich wieder:
holt hat. ·
Ebenso wenig findet eine Unterbrech-
ung der Verjährung durch außergerichtliche
Mahnung statt.
Art. 6.
Das gegenwärtige Geseh findet auch
dann Anwendung, wenn die Forderung
Unmündigen oder Minderjährigen, woferne
dieselben einen gesetzmäßigen Vertreter ha-
ben, oder solchen Personen zusteht, welchen
die Gesetze rücksichtlich der Verjährung die
Rechte der Minderjährigen verleihen.
Die Wiedereinsehung in den vorigen
Scand gegen die eingetretene Versährung
findet nicht statt.
Are. 7.
Das gegenwärtige Geseh trict mit dem
Tage seiner Verkündung durch das Geset-