Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1859. (18)

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6) der Wirthe wegen Bezahlung der 
von ihnen gegebenen Kost, Getränke, 
Wohnung, sowie anderer für die 
Gäste gemachten Auslagen; 
der Frachtfuhrleute, Schiffer, Lohn= 
kutscher, Leinreiter, Vorspanngeber 
und Boten wegen Bezahlung des 
Fracht= und Fahrgeldes, des Lohnes 
und der bei Gelegenheic ihrer Ver- 
richtungen bestrittenen Auslagen; 
der Gehilfen, Gesellen, Dienstboten, 
Taglöhner und Arbeiter wegen ihres 
Dienst= und Arbeitslohnes und an- 
derer aus dem Dienst= oder Acbeits- 
verhältnisse heroorgehenden Ansorüche. 
Bei allen diesen Forderungen beginnt 
die Verjährungszeit mit dem Ablaufe des 
C(etzten Tages des Jahres, in welchem die 
Forderung entstanden ist. 
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Art. 4. 
Die im Art. 2. Abs. 1. und 3. und 
Art. 3 enthaltenen Bestimmungen fünden 
keine Anwendung, wenn für die betreffende 
Forderung bei ihrer Entstehung oder vor 
Ablauf der dort bezeichneten Verjährungs- 
feist eine schriftliche Anerkennung von dem 
Zahlungspflichtigen ausgestellt oder ein Faust- 
pfand hiefür bestellt worden ist. 
Im Falle des Art. 1. wird die An- 
wendbarkeit des gegenwärtigen Gesehes aus, 
geschlossen, wenn nach dem Verfalltage, 
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jedoch noch vor Ablauf der Verjährungs= 
frist für rückständige Beträge eine schrift- 
liche Anerkennung des Zahlungspflichtigen 
ausgestellt oder ein Faustpfand von dem- 
selben bestellt worden ist. 
Art. 5. 
Der Lauf der Verjährung wird das 
durch nicht gehindert, daß das Verhiltniß, 
aus welchem die einzelnen Forderungen ent- 
standen sind, fortgedauert oder sich wieder: 
holt hat. · 
Ebenso wenig findet eine Unterbrech- 
ung der Verjährung durch außergerichtliche 
Mahnung statt. 
Art. 6. 
Das gegenwärtige Geseh findet auch 
dann Anwendung, wenn die Forderung 
Unmündigen oder Minderjährigen, woferne 
dieselben einen gesetzmäßigen Vertreter ha- 
ben, oder solchen Personen zusteht, welchen 
die Gesetze rücksichtlich der Verjährung die 
Rechte der Minderjährigen verleihen. 
Die Wiedereinsehung in den vorigen 
Scand gegen die eingetretene Versährung 
findet nicht statt. 
Are. 7. 
Das gegenwärtige Geseh trict mit dem 
Tage seiner Verkündung durch das Geset-
	        
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