Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1859. (18)

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oder sonst gegen Entgelt veraͤußert, hat 
vorbehaltlich der im Art. 10. enthaltenen 
Bestimmungen nur fuͤr die nachbenannten 
Fehler und nur waͤhrend der bei einem 
jeden derselben bemerkten Frist Gewähr zu 
leisten. 
I. Bei Pferden, Eseln und Maul- 
thieren: 
1) für Schönblindheit, 
2) für Koppen 
acht Tage lang; 
3) für Rotz, 
4) für Hautwurm, 
5) für Dampf (gleichviel ob derselbe 
in Krankheiten der Respirationsorgane 
innerhalb oder außerhalb der Brust- 
höhle oder des Herzens seinen Grund 
hat) 
vierzehn Tage lang; 
6) fuͤr Koller 
ein und zwanzig Tage lang; 
7) fuͤr fallende Sucht, 
8) fuͤr periodische Augenentzuͤndung 
vierzig Tage lang; 
II. beim Rindvieh: 
1) für Tragsack= und Scheidevorfall, so- 
fern er nicht unmittelbar nach einer 
Geburt vorkömme, " 
2) für Lungensucht 
vlerzehn Tage lang; 
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3) fuͤr Perlsucht 
acht und zwanzig Tage lang; 
4) fuͤr fallende Sucht, 
5) für Lungenseuche 
vierzig Tage lang; 
III. bei Schafen: 
1) für Milbenräude, 
2) für Fule, 
3) für bösartige Klauenseuche 
vierzehn Tage lang; 
IV. bei Schweinen: 
für Finnen 
acht Tage lang. 
Die sämmtlichen vorstehend bezeichneten 
Fristen werden vom Tage der Uebergabe an 
berechnet und hiebei dieser Tag selbst nicht 
mitgezaählt. Befindet sich der Erwerber be- 
züglich der Empfangnahme in Verzug, so 
wird die Frist vom Tage des Verzuges an 
berechnet. 
Art. 2. 
Die Gewährleistung geht nur auf 
Fehler, die zur Zeit des Vertragsabschlusses 
bereits vorhanden waren. 
Wenn die im Art. 1. bezeichneten 
Fehler innerhalb der daselbst bestimmten 
Fristen sich offenbaren, wird bis zum Beweise 
des Gegenehells angenommen, daß das 
Thier schon zur Zeit des Vertragsabschlusses 
damit behaftet gewesen sei.
	        
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