85
oder sonst gegen Entgelt veraͤußert, hat
vorbehaltlich der im Art. 10. enthaltenen
Bestimmungen nur fuͤr die nachbenannten
Fehler und nur waͤhrend der bei einem
jeden derselben bemerkten Frist Gewähr zu
leisten.
I. Bei Pferden, Eseln und Maul-
thieren:
1) für Schönblindheit,
2) für Koppen
acht Tage lang;
3) für Rotz,
4) für Hautwurm,
5) für Dampf (gleichviel ob derselbe
in Krankheiten der Respirationsorgane
innerhalb oder außerhalb der Brust-
höhle oder des Herzens seinen Grund
hat)
vierzehn Tage lang;
6) fuͤr Koller
ein und zwanzig Tage lang;
7) fuͤr fallende Sucht,
8) fuͤr periodische Augenentzuͤndung
vierzig Tage lang;
II. beim Rindvieh:
1) für Tragsack= und Scheidevorfall, so-
fern er nicht unmittelbar nach einer
Geburt vorkömme, "
2) für Lungensucht
vlerzehn Tage lang;
36
3) fuͤr Perlsucht
acht und zwanzig Tage lang;
4) fuͤr fallende Sucht,
5) für Lungenseuche
vierzig Tage lang;
III. bei Schafen:
1) für Milbenräude,
2) für Fule,
3) für bösartige Klauenseuche
vierzehn Tage lang;
IV. bei Schweinen:
für Finnen
acht Tage lang.
Die sämmtlichen vorstehend bezeichneten
Fristen werden vom Tage der Uebergabe an
berechnet und hiebei dieser Tag selbst nicht
mitgezaählt. Befindet sich der Erwerber be-
züglich der Empfangnahme in Verzug, so
wird die Frist vom Tage des Verzuges an
berechnet.
Art. 2.
Die Gewährleistung geht nur auf
Fehler, die zur Zeit des Vertragsabschlusses
bereits vorhanden waren.
Wenn die im Art. 1. bezeichneten
Fehler innerhalb der daselbst bestimmten
Fristen sich offenbaren, wird bis zum Beweise
des Gegenehells angenommen, daß das
Thier schon zur Zeit des Vertragsabschlusses
damit behaftet gewesen sei.