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Art. 3.
Die Gewaͤhrleistung faͤllt weg:
1) bei Zwangsversteigerungen und bei
richterlich angeordneten Versteiger-
ungen uͤberhaupt;
wenn der Veraͤußerer nachweist, daß
dem Erwerber im Zeitpunkte des Ver-
tragsabschlusses der Fehler des Thieres
bekannt war;
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Gesammtheit verschiedenartiger Sa-
chen, z. B. einem Gutsinventare oder
einer ganzen Vermoͤgensmasse ohne
Ausscheidung eines besonderen Preises
verdußert wurde.
Art. 4.
Ist eine Gewährleistungepflicht be-
gründet, so kann nur auf Aufhebung des
Vercrages, nicht auf Minderung des Er-
werbungspreises Klage gestellt werden, es
sei denn, daß sich der Fehler an einem zum
Zwecke des Schlachtens erworbenen und
auch wirklich geschlachteten Thiere vorfindet.
In diesem Falle kann der Erwerber vor-
behaltlich der im Art. 6. enthaltenen Be-
stimmung nur den Ersatz desjenigen Scha-
dens verlangen, welcher ihm wegen der durch
den Fehler herbeigeführten Unverkäuflichkeit
oder Minderwerthgiltigkeit des Fleisches oder
anderer Theile des Thieres zugeht.
wenn das fehlerhafte Thier in einer
Art. 5.
Die Aufhebung des Vertrags vers-
pflichtet den Verdußerer:
1) zur Rückgabe dessen, was er aus dem
Vertrage empfangen hat;
zur Erstattung aller in Folge des
Vertrags oder der Krankheit des
Thieres von dem Erwerber bestrittenen
nothwendigen Auslagen, insbesondere
für Vertragstaren, für thierärgtliche
Behandlung, dann für Besichtigung
und Wegschaffung des Thieres;
zum Ersatze der von dem Erwerber
bestrittenen Fütterungs, und Ver-
pflegungskosten.
Dagegen hat der Erwerber dem Ver-
dußerer die Zurücknahme des lebenden oder
todten Thieres zu gestatten, sowie das etwa
noch außerdem aus dem Vertrage Erhaltene
zurückzugeben und sich die aus dem Thiere
gezogenen Nutzungen an den unter Ziffer 3.
bezeichneten Ersatzposten in Abrechnung
bringen zu lassen.
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Art. 6.
Wenn dem Verkußerer der Fehler des
Thieres zur Zeit des Vertragsabschlusses
bekannt war, so ist er dem Erwerber neben
den vorstehend bezeichneten Leislungen (Ar-
tikel 4. und 5.) zum Ersatze alles Scha-
dens und Gewinnentganges verpflichtet, der
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