Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1859. (18)

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Art. 3. 
Die Gewaͤhrleistung faͤllt weg: 
1) bei Zwangsversteigerungen und bei 
richterlich angeordneten Versteiger- 
ungen uͤberhaupt; 
wenn der Veraͤußerer nachweist, daß 
dem Erwerber im Zeitpunkte des Ver- 
tragsabschlusses der Fehler des Thieres 
bekannt war; 
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Gesammtheit verschiedenartiger Sa- 
chen, z. B. einem Gutsinventare oder 
einer ganzen Vermoͤgensmasse ohne 
Ausscheidung eines besonderen Preises 
verdußert wurde. 
Art. 4. 
Ist eine Gewährleistungepflicht be- 
gründet, so kann nur auf Aufhebung des 
Vercrages, nicht auf Minderung des Er- 
werbungspreises Klage gestellt werden, es 
sei denn, daß sich der Fehler an einem zum 
Zwecke des Schlachtens erworbenen und 
auch wirklich geschlachteten Thiere vorfindet. 
In diesem Falle kann der Erwerber vor- 
behaltlich der im Art. 6. enthaltenen Be- 
stimmung nur den Ersatz desjenigen Scha- 
dens verlangen, welcher ihm wegen der durch 
den Fehler herbeigeführten Unverkäuflichkeit 
oder Minderwerthgiltigkeit des Fleisches oder 
anderer Theile des Thieres zugeht. 
wenn das fehlerhafte Thier in einer 
Art. 5. 
Die Aufhebung des Vertrags vers- 
pflichtet den Verdußerer: 
1) zur Rückgabe dessen, was er aus dem 
Vertrage empfangen hat; 
zur Erstattung aller in Folge des 
Vertrags oder der Krankheit des 
Thieres von dem Erwerber bestrittenen 
nothwendigen Auslagen, insbesondere 
für Vertragstaren, für thierärgtliche 
Behandlung, dann für Besichtigung 
und Wegschaffung des Thieres; 
zum Ersatze der von dem Erwerber 
bestrittenen Fütterungs, und Ver- 
pflegungskosten. 
Dagegen hat der Erwerber dem Ver- 
dußerer die Zurücknahme des lebenden oder 
todten Thieres zu gestatten, sowie das etwa 
noch außerdem aus dem Vertrage Erhaltene 
zurückzugeben und sich die aus dem Thiere 
gezogenen Nutzungen an den unter Ziffer 3. 
bezeichneten Ersatzposten in Abrechnung 
bringen zu lassen. 
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— 
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Art. 6. 
Wenn dem Verkußerer der Fehler des 
Thieres zur Zeit des Vertragsabschlusses 
bekannt war, so ist er dem Erwerber neben 
den vorstehend bezeichneten Leislungen (Ar- 
tikel 4. und 5.) zum Ersatze alles Scha- 
dens und Gewinnentganges verpflichtet, der 
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