Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1859. (18)

41 
enen Vorschriften finden auch auf vertrags- 
maͤßige Gewaͤhrleistungen Anwendung, so- 
ferne nicht im Vertrage ausdruͤcklich etwas 
Anderes bestimmt ist. 
Art. 11. 
Wenn wegen der Gewaͤhrleistung fuͤr 
ein veraͤußertes Thier ein Rechtsstreit ent- 
steht, kann jede Parthei, sobald die Be- 
sichtigung des Thieres nicht mehr noth- 
wendig ist, die Versteigerung desselben und 
Hinterlegung des Erlöses verlangen. 
Gegeben München, den 26. März 
  
4 
Art. 12. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt im ganzen 
Umfange des Koönigreiches mit dem Tage 
seiner Bekanntmachung durch das Gesetz- 
blatt, beziehungsweise durch das Amtsblatt 
der Pfalz, in Ansehung aller nach dem ger 
nannten Tage abgeschlossenen Viehverädußer= 
ungsverträge in Anwendung. 
Mit dem nämlichen Tage erlischt die 
Wirksamkeit aller entgegenstehenden gesetz- 
lichen Bestimmungen. 
1859. 
MBax. 
hr. v. d. Pfordten. 
v. Uingelmann. 
v. Bwehl. 
Graf v. Ueigereberg. v. Man. 
v. Fischer, Staatsrath. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Generalseccetär des Staatsraths, 
Beb. v. Kobell.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.