Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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2  Für  die  Reihenfolge  der  Beamten  innerhalb  der  Rangklassen  sind  in  erster  Linie  die
Ziffern  der  Abteilungen  maßgebend.  Wo  keine  Abteilungen  bestehen,  und  innerhalb  der
Abteilungen  entscheidet  das  Dienstalter.  Bei  gleichem  Dienstalter  gewährt  das  höhere
Lebensalter  den  Vortritt,  soferne  nicht  für  die  Beteiligten  eine  andere  Reihenfolge  ausdrücklich
  festgesetzt  worden  ist.

Artikel  3.

1  Wir  behalten  Uns  vor,  wie  bisher  auch  künftig  einzelnen  Beamten  einen  höheren
persönlichen  Rang  als  den  in  der  Rangordnung  für  ihre  Amtsstelle  vorgesehenen  zu  verleihen.

*  Ebenso  wird  vorbehalten,  für  Beamte,  welchen  eine  Amtsstelle  gemäß  Art.  27  Abs.  2
oder  Art.  183  Abs.  2  Ziffer  1  Satz  2  des  Beamtengesetzes  vom  16.  August  1908  übertragen
  wird,  zunächst  einen  niedereren  persönlichen  Rang  als  den  der  Amssstelle  festzusetzen.
Soweit  Wir  Uns  die  Ernennung  der  Beamten  nicht  vorbehalten  haben,  erfolgt  in  diesem
Falle  die  Rangfestsetzung  durch  die  Ministerien.

Artikel  4.

Bei  der  gleichen  Behörde  geht  der  dienstlich  Ubergeordnete  dem  Untergeordneten  ohne
Rücksicht  auf  Rang  und  Dienstalter  stets  vor.  Ebenso  geht  unter  mehreren  bei  derselben
Behörde  angestellten  Beamten  derjenige  stets  vor,  welchem  die  Dienstaussicht  oder  die  Geschäftsleitung
  übertragen  ist.

Artikel  5.

Die  im  Ruhestand  befindlichen  Beamten  und  diejenigen  Persönlichkeiten,  welchen  Titel
und  Nang  aus  einer  Rangklasse  verliehen  ist,  haben  den  gleichen  Rang  mit  den  Inhabern
der  Amtsstellen  ihrer  Rangklasse.  Es  kommt  jedoch  in  jeder  Klasse  oder,  wo  Abteilungen
bestehen,  in  jeder  Abteilung  den  wirklichen  Inhabern  der  Amtsstellen  der  Vortritt  zu,  alsdann
solgen  die  inaktiven  Beamten  und  diesen  endlich  die  mit  Titel  und  Rang  Beliehenen.
Innerhalb  dieser  drei  Gruppen  ist  für  den  Vortritt  das  Dienstalter  und  eventuell  das  höhere
Lebensalter  entscheidend  (Art.  2  Abs.  2).

Die  Staatsminister  nehmen  nach  ihrer  Enthebung  vom  Portefenille,  soweit  Wir
nicht  ansdrücklich  etwas  anderes  bestimmen,  jenen  Rang  ein,  welcher  ihnen  als  Staateräten
zukommt.

Artikel  6.

Die  Bestimmungen  dieser  Rangordnung  sind  für  alle  Fälle  entscheidend,  in  welchen
der  Nang  einer  Amtsstelle  oder  der  persönliche  Rang  der  in  der  Rangordnung  Aufsgeführten
in  Frage  komm.  An  Unserem  Hofe  us  d  bei  den  vom  Hofe  veranstalteten  Festlichkeiten
und  i#rdoch  die  Vorschriften  der  Hofrangordnung  in  erster  Linie  maßgebend.  Auch  bleiben