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2 Für die Reihenfolge der Beamten innerhalb der Rangklassen sind in erster Linie die
Ziffern der Abteilungen maßgebend. Wo keine Abteilungen bestehen, und innerhalb der
Abteilungen entscheidet das Dienstalter. Bei gleichem Dienstalter gewährt das höhere
Lebensalter den Vortritt, soferne nicht für die Beteiligten eine andere Reihenfolge ausdrücklich
festgesetzt worden ist.
Artikel 3.
1 Wir behalten Uns vor, wie bisher auch künftig einzelnen Beamten einen höheren
persönlichen Rang als den in der Rangordnung für ihre Amtsstelle vorgesehenen zu verleihen.
* Ebenso wird vorbehalten, für Beamte, welchen eine Amtsstelle gemäß Art. 27 Abs. 2
oder Art. 183 Abs. 2 Ziffer 1 Satz 2 des Beamtengesetzes vom 16. August 1908 übertragen
wird, zunächst einen niedereren persönlichen Rang als den der Amssstelle festzusetzen.
Soweit Wir Uns die Ernennung der Beamten nicht vorbehalten haben, erfolgt in diesem
Falle die Rangfestsetzung durch die Ministerien.
Artikel 4.
Bei der gleichen Behörde geht der dienstlich Ubergeordnete dem Untergeordneten ohne
Rücksicht auf Rang und Dienstalter stets vor. Ebenso geht unter mehreren bei derselben
Behörde angestellten Beamten derjenige stets vor, welchem die Dienstaussicht oder die Geschäftsleitung
übertragen ist.
Artikel 5.
Die im Ruhestand befindlichen Beamten und diejenigen Persönlichkeiten, welchen Titel
und Nang aus einer Rangklasse verliehen ist, haben den gleichen Rang mit den Inhabern
der Amtsstellen ihrer Rangklasse. Es kommt jedoch in jeder Klasse oder, wo Abteilungen
bestehen, in jeder Abteilung den wirklichen Inhabern der Amtsstellen der Vortritt zu, alsdann
solgen die inaktiven Beamten und diesen endlich die mit Titel und Rang Beliehenen.
Innerhalb dieser drei Gruppen ist für den Vortritt das Dienstalter und eventuell das höhere
Lebensalter entscheidend (Art. 2 Abs. 2).
Die Staatsminister nehmen nach ihrer Enthebung vom Portefenille, soweit Wir
nicht ansdrücklich etwas anderes bestimmen, jenen Rang ein, welcher ihnen als Staateräten
zukommt.
Artikel 6.
Die Bestimmungen dieser Rangordnung sind für alle Fälle entscheidend, in welchen
der Nang einer Amtsstelle oder der persönliche Rang der in der Rangordnung Aufsgeführten
in Frage komm. An Unserem Hofe us d bei den vom Hofe veranstalteten Festlichkeiten
und i#rdoch die Vorschriften der Hofrangordnung in erster Linie maßgebend. Auch bleiben