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Notar an einzelne Personen in Folge eines
gerichtlichen Auftrages erläßt.
Artikel 25.
betztwillige Verfügungen, welche vor
einem Notar errichtet oder demselben ver-
schlossen übergeben werden (Artikel 60 u. 61)
erhalten dieselbe Kraft, wie die vor dem
Eintritte der Wirksamkeit des gegenwarti-
gen Gesetzes gerichtlich errichteten oder
Übergebenen letztwilligen Verfügungen.
Artikel 26.
Die dem Notare übergebene letztwillige
Verfügung kann bei dem Notare hinter-
legt oder auch dem Disponenten sogleich
oder zu einer andern Zeit, jedoch nur auf
persoͤnliches Verlangen desselben zuruͤckge-
stellt werden.
Durch eine solche Zuruͤckstellung wird
die in Artikel 25 bezeichnete Kraft der
letztwilligen Verfuͤgung nicht aufgehoben,
wenn dieselbe unversehrt und unveraͤndert
geblieben ist.
Hierüber hat der Notar den Dis-
ponenten vor der Zurückstellung zu belehren
und daß dieß geschehen, in dem über die
Jurückstellung aufzunehmenden Notariats=
acte zu beurkunden.
Artikel 27.
Wenn ein Notar von dem Tode einer
Person, die eine letztwillige Verfügung bei
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ihm errichtet oder übergeben hat, Kenntniß
erhält, so hat er ungescumt dasjenige Stadt-
oder Landgericht, welchem die Behandlung
der Verlassenschaft zusteht, davon zu be-
nachrichtigen.
Gleiche Verpflicheung liegt ihm hin-
sichtlich der bei ihm errichteten Erbverträge
und der von ihm an den Disponenten zu-
rückgestellten letztwilligen Verfügungen ob.
Artikel 28.
Bringt das Stadt= oder Landgericht,
welchem die Behandlung einer Verlassen-
schast zusteht, in Erfahrung, daß eine letzt-
willige Verfägung des Erblassers von einem
Notare aufgenommen, ihm übergeben, oder
von ihm an den Disponenten zurückgegeben
worden sei, so beauftragt dasselbe den be-
treffenden Notar zur Mittheilung der letzt-
willigen Verfügung oder des über deren
Rückgabe aufgenommenen Actee.
Das Nämliche gilt von den durch
einen Notar aufgenommenen Erbverträgen.
Die von dem Notare aufgenommenen
letztwilligen Verfügungen und Erbverträge
sind in Ausfertigungen, die verschlossen bei
ihm hinterlegten letztwilligen Verfügungen
in Urschrift und uneröffnet an das Gericht
abzugeben.
Befindet sich der Notar, bei welchem
die letzewillige Verfügung verschlossen hinter-
legt ist, nicht am Sitze des Verlassenschafts=