Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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Notar an einzelne Personen in Folge eines 
gerichtlichen Auftrages erläßt. 
Artikel 25. 
betztwillige Verfügungen, welche vor 
einem Notar errichtet oder demselben ver- 
schlossen übergeben werden (Artikel 60 u. 61) 
erhalten dieselbe Kraft, wie die vor dem 
Eintritte der Wirksamkeit des gegenwarti- 
gen Gesetzes gerichtlich errichteten oder 
Übergebenen letztwilligen Verfügungen. 
Artikel 26. 
Die dem Notare übergebene letztwillige 
Verfügung kann bei dem Notare hinter- 
legt oder auch dem Disponenten sogleich 
oder zu einer andern Zeit, jedoch nur auf 
persoͤnliches Verlangen desselben zuruͤckge- 
stellt werden. 
Durch eine solche Zuruͤckstellung wird 
die in Artikel 25 bezeichnete Kraft der 
letztwilligen Verfuͤgung nicht aufgehoben, 
wenn dieselbe unversehrt und unveraͤndert 
geblieben ist. 
Hierüber hat der Notar den Dis- 
ponenten vor der Zurückstellung zu belehren 
und daß dieß geschehen, in dem über die 
Jurückstellung aufzunehmenden Notariats= 
acte zu beurkunden. 
Artikel 27. 
Wenn ein Notar von dem Tode einer 
Person, die eine letztwillige Verfügung bei 
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ihm errichtet oder übergeben hat, Kenntniß 
erhält, so hat er ungescumt dasjenige Stadt- 
oder Landgericht, welchem die Behandlung 
der Verlassenschaft zusteht, davon zu be- 
nachrichtigen. 
Gleiche Verpflicheung liegt ihm hin- 
sichtlich der bei ihm errichteten Erbverträge 
und der von ihm an den Disponenten zu- 
rückgestellten letztwilligen Verfügungen ob. 
Artikel 28. 
Bringt das Stadt= oder Landgericht, 
welchem die Behandlung einer Verlassen- 
schast zusteht, in Erfahrung, daß eine letzt- 
willige Verfägung des Erblassers von einem 
Notare aufgenommen, ihm übergeben, oder 
von ihm an den Disponenten zurückgegeben 
worden sei, so beauftragt dasselbe den be- 
treffenden Notar zur Mittheilung der letzt- 
willigen Verfügung oder des über deren 
Rückgabe aufgenommenen Actee. 
Das Nämliche gilt von den durch 
einen Notar aufgenommenen Erbverträgen. 
Die von dem Notare aufgenommenen 
letztwilligen Verfügungen und Erbverträge 
sind in Ausfertigungen, die verschlossen bei 
ihm hinterlegten letztwilligen Verfügungen 
in Urschrift und uneröffnet an das Gericht 
abzugeben. 
Befindet sich der Notar, bei welchem 
die letzewillige Verfügung verschlossen hinter- 
legt ist, nicht am Sitze des Verlassenschafts=
	        
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