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sprechen. Sie treten, wenn die Handelsge-
sellschaft vor Ablauf dieser drei Monate zur
Eintragung in das Handelsregister ange-
meldet wird, mit dieser Eintragung außer
Wirksamkeit.
Artikel 39.
Betreffen die im vorhergehenden Ar-
tikel bezeichneten Verträge die Rechtsver-
haltnisse von Aktiengesellschaften oder deren
Vorständen zu dritten Personen und haben
dieselben die staatliche Genehmigung er-
halten, so bleiben sie dritten Personen ge-
genüber in rechtlicher Wirksamkeit, wenn
und insoweit sie innerhalb dreier Monate
von dem in Artikel 1 des gegenwärtigen
Gesetzes bestimmten Tage an gerechnet zur
Eintragung in das Handelsregister ange-
melder werden.
Was vorstehend von Aktiengesellschaften
verordnet ist, gilt auch von Kommanditge-
sellschaften auf Aktien.
Unter der in Areikel 174, 206, 208,
214, 242, 247, 248 des allgemeinen deut-
schen Handelsgesetzbuches für erforderlich
erklärten staatlichen Genehmigung ist die
königliche Genehmigung zu verstehen.
Durch königliche Verordnung wird
bestimmt, welche Behörde unter der Ver-
waltungsbehörde in den Artikeln 240 und
242 des Handelsgesetzbuches zu verstehen ist.
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Nach erfolgter königlicher Genehmig-
ung einer Aktiengesellschaft wird der Ge-
sellschaftsvertrag nebst der Genehmigungs-
Urkunde durch das Amtsblatt desjenigen
Regierungsbezirkes, in welchem die Gesell-
schaft ihren Sitz hat, bekannt gemacht.
Eine Anzeige von der königlichen Ge-
nehmigung der Errichtung der Gesellschaft
ist in das Regierungsblatt aufzunehmen.
Die Kosten der Bekanntmachung durch
das Amtsblate trägt die Gesellschaft.
Jede Abänderung oder Verlängerung
des Gesellschaftsvertrages ist gleichfalls
nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen
zu behandeln.
Die in dem Handelsgesetzbuche über
die Veröffentlichung enthaltenen Vorschriften
werden durch gegenwärtige Festsetzung nicht
berührt.
Artikel 40.
Im Uebrigen find die Rechtsverhält-
nisse der vor Einführung des allgemeinen
deutschen Handelsgesetzbuches errichteten
Handelsgesellschaften und ihrer Mitglieder
als solcher bezüglich der nach Einführung
desselben begründeten Rechte und Verbind-
lichkeiten nach den unter ihnen geschlossenen
Vertrágen und soweir diese nichte bestimmen,
nach den Vorschriften des allgemeinen