Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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sprechen. Sie treten, wenn die Handelsge- 
sellschaft vor Ablauf dieser drei Monate zur 
Eintragung in das Handelsregister ange- 
meldet wird, mit dieser Eintragung außer 
Wirksamkeit. 
Artikel 39. 
Betreffen die im vorhergehenden Ar- 
tikel bezeichneten Verträge die Rechtsver- 
haltnisse von Aktiengesellschaften oder deren 
Vorständen zu dritten Personen und haben 
dieselben die staatliche Genehmigung er- 
halten, so bleiben sie dritten Personen ge- 
genüber in rechtlicher Wirksamkeit, wenn 
und insoweit sie innerhalb dreier Monate 
von dem in Artikel 1 des gegenwärtigen 
Gesetzes bestimmten Tage an gerechnet zur 
Eintragung in das Handelsregister ange- 
melder werden. 
Was vorstehend von Aktiengesellschaften 
verordnet ist, gilt auch von Kommanditge- 
sellschaften auf Aktien. 
Unter der in Areikel 174, 206, 208, 
214, 242, 247, 248 des allgemeinen deut- 
schen Handelsgesetzbuches für erforderlich 
erklärten staatlichen Genehmigung ist die 
königliche Genehmigung zu verstehen. 
Durch königliche Verordnung wird 
bestimmt, welche Behörde unter der Ver- 
waltungsbehörde in den Artikeln 240 und 
242 des Handelsgesetzbuches zu verstehen ist. 
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Nach erfolgter königlicher Genehmig- 
ung einer Aktiengesellschaft wird der Ge- 
sellschaftsvertrag nebst der Genehmigungs- 
Urkunde durch das Amtsblatt desjenigen 
Regierungsbezirkes, in welchem die Gesell- 
schaft ihren Sitz hat, bekannt gemacht. 
Eine Anzeige von der königlichen Ge- 
nehmigung der Errichtung der Gesellschaft 
ist in das Regierungsblatt aufzunehmen. 
Die Kosten der Bekanntmachung durch 
das Amtsblate trägt die Gesellschaft. 
Jede Abänderung oder Verlängerung 
des Gesellschaftsvertrages ist gleichfalls 
nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen 
zu behandeln. 
Die in dem Handelsgesetzbuche über 
die Veröffentlichung enthaltenen Vorschriften 
werden durch gegenwärtige Festsetzung nicht 
berührt. 
Artikel 40. 
Im Uebrigen find die Rechtsverhält- 
nisse der vor Einführung des allgemeinen 
deutschen Handelsgesetzbuches errichteten 
Handelsgesellschaften und ihrer Mitglieder 
als solcher bezüglich der nach Einführung 
desselben begründeten Rechte und Verbind- 
lichkeiten nach den unter ihnen geschlossenen 
Vertrágen und soweir diese nichte bestimmen, 
nach den Vorschriften des allgemeinen
	        
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