Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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Umstaͤnde zu bestimmen, wie oft und in 
welchen oͤffentlichen Blaͤttern der Verkauf 
bekannt zu machen sei, und in welcher Zeit 
nach der Bekanntmachung der oͤffentliche 
Verkauf stattfinden duͤrfe. 
Die Verkaufsgegenstaͤnde werden um 
das gelegte Meistgebot zugeschlagen, sofern 
nicht der Pfandglaͤubiger etwas Anderes 
beantragt. Nur wenn sie geschaͤtzt sind oder 
einen Boͤrsen- oder Marktpteis haben und 
das erzielte Meistgebot nicht drei Viertheile 
des Schaͤtzungswerthes oder Boͤrsen- oder 
Marktprelses erreicht, kann der Pfand- 
schuldner den Zuschlag hindern. Dieses 
Recht muß jedoch spätestens im Verkaufs= 
termine selbst und kann bei einem wieder- 
holten öffentlichen Aufstrich nicht mehr 
ausgeübt werden. 
Erfolgt gar kein Gebot, so kann der 
Gldubiger auch verlangen, daß ihm das 
Faustpfand, soweit es zu seiner Befriedig- 
ung erforderlich ist, um den Schätzungs- 
werth oder um den laufenden Börsen= oder 
Marktpreis überlassen werde. 
Artikel 51. 
Wird der Verkauf durch einen Han- 
delsmäkler vollzogen, so hat sich die im 
Artikel 310 des allgemeinen deutschen 
Handelsgesetzbuches vorgeschriebene Benach- 
richtigung auch auf diesen Umstand zu er- 
strecken. 
Der Verkauf ist in diesem Falle zu 
dem laufenden Preise zu bewirken und von 
dem Ergebnisse dem Gerichte Anzeige zu 
erstatten. 
Artikel 52. 
Der Inhaber eines kaufmüännischen 
Faustofandes (Art. 309 bis 311 des all- 
gemeinen deutschen Handelsgesetzbuches), 
derjenige, welchem nach Artikel 313 bis 
315 des allgemeinen deutschen Handelsge- 
setbuches die Ausübung des Zurückbe- 
haltungsrechtes, imgleichen der Kommissionär, 
Spediteur und Frachtführer, welchem ein 
gesetzliches Pfandrecht am Kommissions-, 
Speditions= und Frachtgut zusteht, sind nicht 
verpflichtet, das Pfand oder die zurückbe- 
haltenen Sache: cber Vaviere zur Konkurs- 
masse des Schuldners einzuliefern. 
Sie sind befugt, sich der Konkursmasse 
gegenüber in gleicher Weise aus dem Pfande 
oder aus den zurückbehaltenen Gegenständen 
zu befriedigen, wie sie dem Gemeinschuldner 
gegenüber hiezu berechtiget sein würden. 
Artikel 53. 
Machen ste von dieser Befugniß Ge-
	        
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