Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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vom Tage der eingetretenen Verjaͤhrung 
der Capital- oder Zinsforderung zu stellen. 
Artikel 6. 
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen 
Stand gegen die eingetretene Verjaͤhrung 
findet nicht statt. 
Ebensowenig findet eine Unterbrechung 
der Verjaͤhrung durch außergerichtliche 
Mahnung statt. 
Durch Anerkennung der Schuld wird 
die Verjährung nur dann unterbrochen, 
wenn der Erhebung des fällig gewordenen 
Betrages auf Seite der Schuldentilgungs- 
anstalt selbst ein Hinderniß entgegenstehr, 
und wenn die Anerkennung in diesem Falle 
schriftlich erklärt wird. « 
Artikel 7. 
Die Bestimmungen der Artikel 1—6 
sinden auch Anwendung bezuglich jener 
Gläubiger, welche unter Vormundschaft 
oder Curatel stehen oder in Ansehung der 
Verjährung den Mindersährigen gesetzlich 
gleichgestellt sind. 6 
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Artikel 8. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt im 
ganzen Umfange des Königreiches mit dem 
Tage seiner Bekanntmachung durch das 
Gesetzblatt, beziehungsweise durch das Amts= 
blatt der Pfalz, in Anwendung. 
Artikel 9. 
Mit dem in Artikel 8 bezeichneten 
Tage erlischt die Wirksamkeit der im F. 13 
Absatz 1 des Gesetzes vom 11. September 
1825, das Staatsschuldenwesen betreffend, 
enthaltenen Bestimmung. 
Für die nach dieser Bestimmung be- 
reits erloschenen Forderungen bleibt die 
dortselbst zugestandene Wiedereinsetzung in 
den vorigen Stand vorbehalten. 
Für jene Forderungen, welche zur 
Zeit der Verkündigung des gegenwärtigen 
Gesetzes nach den früheren Bestimmungen 
noch nicht erloschen sind, ist die zu deren 
Geltendmachung bereits abgelaufene Zeit 
in die verlängerte Verjährungsfrist des gegen- 
wärtigen Gesetzes einzurechnen. 
Gegeben Berchtesgaden den 29. September 1861. 
Wax. 
Arhr. v. Schtenk. v. Zwehl. 
v. URenmayr. Irhr. v. Mulzer. 
v. Pfeufer. v. Spies. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Koͤnigs: 
der General-Secretär des Staatsrathes, 
Seb. v. Kobell. 
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