37
vom Tage der eingetretenen Verjaͤhrung
der Capital- oder Zinsforderung zu stellen.
Artikel 6.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die eingetretene Verjaͤhrung
findet nicht statt.
Ebensowenig findet eine Unterbrechung
der Verjaͤhrung durch außergerichtliche
Mahnung statt.
Durch Anerkennung der Schuld wird
die Verjährung nur dann unterbrochen,
wenn der Erhebung des fällig gewordenen
Betrages auf Seite der Schuldentilgungs-
anstalt selbst ein Hinderniß entgegenstehr,
und wenn die Anerkennung in diesem Falle
schriftlich erklärt wird. «
Artikel 7.
Die Bestimmungen der Artikel 1—6
sinden auch Anwendung bezuglich jener
Gläubiger, welche unter Vormundschaft
oder Curatel stehen oder in Ansehung der
Verjährung den Mindersährigen gesetzlich
gleichgestellt sind. 6
38
Artikel 8.
Das gegenwärtige Gesetz tritt im
ganzen Umfange des Königreiches mit dem
Tage seiner Bekanntmachung durch das
Gesetzblatt, beziehungsweise durch das Amts=
blatt der Pfalz, in Anwendung.
Artikel 9.
Mit dem in Artikel 8 bezeichneten
Tage erlischt die Wirksamkeit der im F. 13
Absatz 1 des Gesetzes vom 11. September
1825, das Staatsschuldenwesen betreffend,
enthaltenen Bestimmung.
Für die nach dieser Bestimmung be-
reits erloschenen Forderungen bleibt die
dortselbst zugestandene Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand vorbehalten.
Für jene Forderungen, welche zur
Zeit der Verkündigung des gegenwärtigen
Gesetzes nach den früheren Bestimmungen
noch nicht erloschen sind, ist die zu deren
Geltendmachung bereits abgelaufene Zeit
in die verlängerte Verjährungsfrist des gegen-
wärtigen Gesetzes einzurechnen.
Gegeben Berchtesgaden den 29. September 1861.
Wax.
Arhr. v. Schtenk. v. Zwehl.
v. URenmayr. Irhr. v. Mulzer.
v. Pfeufer. v. Spies.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Koͤnigs:
der General-Secretär des Staatsrathes,
Seb. v. Kobell.
77