Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1863+1865. (20)

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der Kammer der Reichsräthe und der Kam- 
mer der Abgeordneten besondere Ausschüsse 
gebildet. " ' 
Für den Fall des Abganges oder dauern- 
der Verhinderung einzelner Ausschußmit- 
glieder sind bei jeder Kammer Ersatzmänner 
in der Zahl von ½ der Ausschußmitglieder, 
und soferne ein Ausschuß aus weniger als 
9 Mitgliedern bestehen sollte, jedenfalls in 
der Zahl von 3 Kammermitgliedern in 
einem besonderen Wahlacte aufzustellen. 
Artikel 2. 
Der König kann verordnen, daß diese 
Ausschusse nach Schließung oder Vertagung 
der Landtags-Versammlung in Thättgkett 
bleiben sollen, er kann dieselben auf einen 
späteren Zeitpunkt einberufen, oder soferne 
sie in Abwesenheit der Kammern versam- 
melt sind, deren Sitzungen vertagen oder 
aufheben. 
Die im Artikel 1 bezeichneten Gesetz- 
Entwürfe können diesen Ausschüssen un- 
mittelbar übergeben und nach Ermessen der 
Staatsregierung bei dem Ausschusse der 
einen oder der anderen Kammer eingebracht 
werden. 
Artikel 3. 
Diese Ausschüsse haben sich auf die Prü- 
fung und Begutachtung der ihnen über- 
wiesenen Gesetz-Entwürfe zu beschränken. 
Sie haben keine andere Wirksamkelt, als 
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den Ausschüssen bei versammelten Kammern 
zukommt. 
Artikel 4. 
Für die Geschäftsbehandlung sind die 
Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Juli 
1850 „den Geschäftsgang des Landtags 
betreffend"“, und die Geschäftsordnungen der 
Kammern maßgebend. 
Jedoch steht dem Vorsitzenden jedes Aus- 
schusses die Befugniß zu, geschäftsordnungs- 
mäßige Mittheilungen an die Staatsmini- 
sterien und an den Ausschuß der andern 
Kammer, welche bei versammeltem Land- 
tage durch die Präsidien der Kammern zu 
vermitteln sind, in Abwesenheit der Kammern 
unmtttelbar zu bewirken, sowie die einschlä- 
gigen Mittheilungen von jener Seite in Em- 
pfang zu nehmen. Auch können Gütachten 
Sachverständiger von dem Vorsitzenden un- 
mittelbar erholt werden. 
Bezüglich der Beurlaubung von Aus- 
schußmitgliedern, der Beschlußfassung auf 
Gesuche um Bewllligung des Austrittes aus 
dem Ausschusse und der Einberufung von 
Ersatzmännern stehen in Anwesenheit der 
Kammern den Vorsitzenden der Ausschüsse 
die Befugnisse der Kammerpräfidien, den 
Ausschüssen die Befugnisse der Kammern zu. 
Hat sich ein Mitglied des Ausschufses 
der zweiten Kammer einer Neuwahl unter- 
worfen, so ist jener Ausschuß auch zur vor- 
läufigen Prüfung ves Wahlergebnisses befugt.
	        
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