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der Kammer der Reichsräthe und der Kam-
mer der Abgeordneten besondere Ausschüsse
gebildet. " '
Für den Fall des Abganges oder dauern-
der Verhinderung einzelner Ausschußmit-
glieder sind bei jeder Kammer Ersatzmänner
in der Zahl von ½ der Ausschußmitglieder,
und soferne ein Ausschuß aus weniger als
9 Mitgliedern bestehen sollte, jedenfalls in
der Zahl von 3 Kammermitgliedern in
einem besonderen Wahlacte aufzustellen.
Artikel 2.
Der König kann verordnen, daß diese
Ausschusse nach Schließung oder Vertagung
der Landtags-Versammlung in Thättgkett
bleiben sollen, er kann dieselben auf einen
späteren Zeitpunkt einberufen, oder soferne
sie in Abwesenheit der Kammern versam-
melt sind, deren Sitzungen vertagen oder
aufheben.
Die im Artikel 1 bezeichneten Gesetz-
Entwürfe können diesen Ausschüssen un-
mittelbar übergeben und nach Ermessen der
Staatsregierung bei dem Ausschusse der
einen oder der anderen Kammer eingebracht
werden.
Artikel 3.
Diese Ausschüsse haben sich auf die Prü-
fung und Begutachtung der ihnen über-
wiesenen Gesetz-Entwürfe zu beschränken.
Sie haben keine andere Wirksamkelt, als
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den Ausschüssen bei versammelten Kammern
zukommt.
Artikel 4.
Für die Geschäftsbehandlung sind die
Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Juli
1850 „den Geschäftsgang des Landtags
betreffend"“, und die Geschäftsordnungen der
Kammern maßgebend.
Jedoch steht dem Vorsitzenden jedes Aus-
schusses die Befugniß zu, geschäftsordnungs-
mäßige Mittheilungen an die Staatsmini-
sterien und an den Ausschuß der andern
Kammer, welche bei versammeltem Land-
tage durch die Präsidien der Kammern zu
vermitteln sind, in Abwesenheit der Kammern
unmtttelbar zu bewirken, sowie die einschlä-
gigen Mittheilungen von jener Seite in Em-
pfang zu nehmen. Auch können Gütachten
Sachverständiger von dem Vorsitzenden un-
mittelbar erholt werden.
Bezüglich der Beurlaubung von Aus-
schußmitgliedern, der Beschlußfassung auf
Gesuche um Bewllligung des Austrittes aus
dem Ausschusse und der Einberufung von
Ersatzmännern stehen in Anwesenheit der
Kammern den Vorsitzenden der Ausschüsse
die Befugnisse der Kammerpräfidien, den
Ausschüssen die Befugnisse der Kammern zu.
Hat sich ein Mitglied des Ausschufses
der zweiten Kammer einer Neuwahl unter-
worfen, so ist jener Ausschuß auch zur vor-
läufigen Prüfung ves Wahlergebnisses befugt.