Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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declarirten Salzwerken oder Fabriken 
aus Soolquellen, Gradirwerken, oder 
Soolbehältern (Mutterlaugebehältern, 
enmmommen oder verabfolgt wird. 
Das Dasein der Defraudation und die 
Anwendung der Strafe verselben wird in 
den vorstehend aufgeführten Fällen lediglich 
durch die bezeichneten Thatsachen begrundet. 
Kann jevoch der Angeschulvigte vollstäu- 
dig nachweisen, daß er eine Defraudarion 
nicht habe verüben können wollen, 
oder 
so findet nur eine Ordnungsstrafe nach §. 
15 statt. 
8. 14. 
Ein Salzwerksbesi er, welcher zum zweitei- 
male wegen einer, von ihm selbst verübten 
Salzabgabendefrandation rechtskräftig 
theilt wird, verliert mit der Rechtskraft der 
Entscheidung die Befugniß zur eigenen Ver- 
waltung seines Salzwerks. 
Dieser Verlust hat die Wirkun. 
S. 7 gedachten Verbotes. 
8. 
Die Verletzung des amtlichen Verschlusses 
von Salz ohne Beabsichtigung einer Ge- 
fällehinterziehung, ferner die Ulebertretung 
der Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes, 
sowie der in Folge desselben erlassenen und 
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öffentlich oder den Salzwerkbesitzern und 
Fabrikanten, welche Salz als Nebenproduct 
gewinnen oder solches steuerfrei oder gegen 
Controlegebuhr beziehen, besonders bekannt 
gemachten Ausführungsvorschriften, für welche 
keine besondere Strafe angedroht ist, wird 
einer Ordnungsstrafe von einem bis 
funfzehn Gulden geahnver. 
Kann das Gewicht der Gegenstände, in 
Bezug auf welche eine Salzabgabendefrau- 
dation verübt ist, nicht ermittelt und dem- 
gemäß Betrag der vorenthaltenen Ab- 
gabe, sowie die danach zu bemessende Geld- 
strafe nicht berechnet werden, so ist statt 
der Confiscatiom und der Gelostrafe auf 
Zablung einer Gelrsumme von dreißig bis 
dreitausend Gulden zu er- 
kennen. 
fünf hundert 
Hinsichtlich der Verwandlung von Geld- 
in Freiheitsstrafen und der subsidiären Haf- 
tung dritter Personen sinden die Bestim- 
mungen in den §F. 3, 4, 18 und 19 des 
Zollstrafgesetzes vom 17. November 1837 
und hinsichrlich der Anerbietungen von Ge- 
schenken an die mit Controlirung der Saljz- 
abgabe betrauten Beamten und deren An- 
geböri ie auf Widersetzlichkeiten gegen
	        
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