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declarirten Salzwerken oder Fabriken
aus Soolquellen, Gradirwerken, oder
Soolbehältern (Mutterlaugebehältern,
enmmommen oder verabfolgt wird.
Das Dasein der Defraudation und die
Anwendung der Strafe verselben wird in
den vorstehend aufgeführten Fällen lediglich
durch die bezeichneten Thatsachen begrundet.
Kann jevoch der Angeschulvigte vollstäu-
dig nachweisen, daß er eine Defraudarion
nicht habe verüben können wollen,
oder
so findet nur eine Ordnungsstrafe nach §.
15 statt.
8. 14.
Ein Salzwerksbesi er, welcher zum zweitei-
male wegen einer, von ihm selbst verübten
Salzabgabendefrandation rechtskräftig
theilt wird, verliert mit der Rechtskraft der
Entscheidung die Befugniß zur eigenen Ver-
waltung seines Salzwerks.
Dieser Verlust hat die Wirkun.
S. 7 gedachten Verbotes.
8.
Die Verletzung des amtlichen Verschlusses
von Salz ohne Beabsichtigung einer Ge-
fällehinterziehung, ferner die Ulebertretung
der Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes,
sowie der in Folge desselben erlassenen und
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öffentlich oder den Salzwerkbesitzern und
Fabrikanten, welche Salz als Nebenproduct
gewinnen oder solches steuerfrei oder gegen
Controlegebuhr beziehen, besonders bekannt
gemachten Ausführungsvorschriften, für welche
keine besondere Strafe angedroht ist, wird
einer Ordnungsstrafe von einem bis
funfzehn Gulden geahnver.
Kann das Gewicht der Gegenstände, in
Bezug auf welche eine Salzabgabendefrau-
dation verübt ist, nicht ermittelt und dem-
gemäß Betrag der vorenthaltenen Ab-
gabe, sowie die danach zu bemessende Geld-
strafe nicht berechnet werden, so ist statt
der Confiscatiom und der Gelostrafe auf
Zablung einer Gelrsumme von dreißig bis
dreitausend Gulden zu er-
kennen.
fünf hundert
Hinsichtlich der Verwandlung von Geld-
in Freiheitsstrafen und der subsidiären Haf-
tung dritter Personen sinden die Bestim-
mungen in den §F. 3, 4, 18 und 19 des
Zollstrafgesetzes vom 17. November 1837
und hinsichrlich der Anerbietungen von Ge-
schenken an die mit Controlirung der Saljz-
abgabe betrauten Beamten und deren An-
geböri ie auf Widersetzlichkeiten gegen