Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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erstere finden die Bestimmungen des allge- 
uleinen Strafgesetzbuches Anwendung. 
S. 18. 
Auf die Feststellung, Untersuchung und 
Entscheidung der Salzabgabendefraudationen, 
die Verjährung derselben, die Behandlung 
derselben, die Behandlung der Theilnehmer 
oder gemeinschaftlicher Urheber einer solchen 
Uebertretung finden die entsprechenden Be- 
stimmungen des Zollstrafgesetzes, insbesondere 
bezüglich des Verfahrens und der Zustän- 
digkeit die §§. 28 ff. Anwendung. 
II. Abgabe (Zoll) von ausländischem 
Salz. 
S. 19. 
Auf vie Einfuhr von Salz und salzhal- 
tigen Stoffen aus dem Auslande, sowie auf 
deren Durchfuhr und Ausfuhr finden die 
Bestimmungen des Zollgesetzes, der Zollord= 
nung und des Zollstrafgesetzes, nebst den 
solche abändernden, erläuternden oder ergän- 
zenden Bestimmungen Anwendung. 
Von der Bestimmung Unserer einschli- 
gigen Staateministerien hängt es ab, 
wicweit eine steuerfreie Lagerung frem 
Salzes im Inlande zu gestatten sei. 
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IIII. Befreiungen von der Salkabgabe. 
8. 20. 
Befreit von der Salzabgabe (§. 2) ist: 
1) das zur Ausfuhr nach dem Zollvereins= 
auslande und das zur Natronsulphat- 
und Sodafabrication bestimmte Salz; 
das zu landwirthschaftlichen Zwecken 
d. h. zur Fütterung des Viehes und 
zur Düngung bestimmte Salz; 
3) das zum Einsalzen von Heringen und 
ähnlichen Fischen, sowie das zum Ein- 
salzen, Einpökeln u. s. w. von Gegen- 
ständen, die zur Ausfuhr bestimmt 
sind und ausgefuhrt werden, erforder- 
liche und verwendete Salz; 
4) das zu allen sonstigen gewerblichen 
Zwecken bestimmte Salz, jedoch mit 
Ausnahme des Salzes für solche Ge- 
werbe, welche Nahrungs= und Genuß- 
mittel für Menschen bereiten, nament- 
lich auch mit Ausnahme des Salzes 
für die Herstellung von Tabacksfabricaten, 
Mineralwassern und Bädern: 
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das von der Staatsregierung oder mit 
deren Genehmigung zur Unterstützung 
bei Nothständen, sowie an Wohlthätig- 
keitsanstalten verabfolgte Salz.
	        
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