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erstere finden die Bestimmungen des allge-
uleinen Strafgesetzbuches Anwendung.
S. 18.
Auf die Feststellung, Untersuchung und
Entscheidung der Salzabgabendefraudationen,
die Verjährung derselben, die Behandlung
derselben, die Behandlung der Theilnehmer
oder gemeinschaftlicher Urheber einer solchen
Uebertretung finden die entsprechenden Be-
stimmungen des Zollstrafgesetzes, insbesondere
bezüglich des Verfahrens und der Zustän-
digkeit die §§. 28 ff. Anwendung.
II. Abgabe (Zoll) von ausländischem
Salz.
S. 19.
Auf vie Einfuhr von Salz und salzhal-
tigen Stoffen aus dem Auslande, sowie auf
deren Durchfuhr und Ausfuhr finden die
Bestimmungen des Zollgesetzes, der Zollord=
nung und des Zollstrafgesetzes, nebst den
solche abändernden, erläuternden oder ergän-
zenden Bestimmungen Anwendung.
Von der Bestimmung Unserer einschli-
gigen Staateministerien hängt es ab,
wicweit eine steuerfreie Lagerung frem
Salzes im Inlande zu gestatten sei.
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IIII. Befreiungen von der Salkabgabe.
8. 20.
Befreit von der Salzabgabe (§. 2) ist:
1) das zur Ausfuhr nach dem Zollvereins=
auslande und das zur Natronsulphat-
und Sodafabrication bestimmte Salz;
das zu landwirthschaftlichen Zwecken
d. h. zur Fütterung des Viehes und
zur Düngung bestimmte Salz;
3) das zum Einsalzen von Heringen und
ähnlichen Fischen, sowie das zum Ein-
salzen, Einpökeln u. s. w. von Gegen-
ständen, die zur Ausfuhr bestimmt
sind und ausgefuhrt werden, erforder-
liche und verwendete Salz;
4) das zu allen sonstigen gewerblichen
Zwecken bestimmte Salz, jedoch mit
Ausnahme des Salzes für solche Ge-
werbe, welche Nahrungs= und Genuß-
mittel für Menschen bereiten, nament-
lich auch mit Ausnahme des Salzes
für die Herstellung von Tabacksfabricaten,
Mineralwassern und Bädern:
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das von der Staatsregierung oder mit
deren Genehmigung zur Unterstützung
bei Nothständen, sowie an Wohlthätig-
keitsanstalten verabfolgte Salz.