Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Steuersatz. 
Artikel 8. 
Vondem bayerischen Schäffel ungebrochenen 
Malzes ohne Unterscheidung zwischen trockenem 
oder eingesprengtem Malze und ebenso von 
dem bayerischen Schäffel des zur Grünmalz- 
bereitung bestimmten Getreides wird als 
Aerarial-Malzaufschlag der Betrag von fünf 
Gulden zwölf Kreuzer nach der in der Mühle 
oder am Betriebsorte vorgenommenen Ab- 
messung erhoben. 
Ein Malz= oder Getreidequantum, welches 
weniger als ein achtel Metzen beträgt, bleibt 
außer Ansatz. 
Verpflichtung zur Steuerentrichtung. 
Artikel 9. 
Den Malzaufschlag hat derjenige zu ent- 
richten, auf welchen die Polette als Maljz- 
eigenthümer lautet, vorbehaltlich der Be- 
stimmung des Artikel 62. 
Der Staat, die Stiftungen, Gemeinden 
und andere Corporationen oder Genossen- 
schaften haben ebenso wie die Privaten den 
Malzaufschlag zu entrichten. 
Nachlaß. 
Artikel 10. 
Nachlaß am Malzaufschlage oder Rück- 
vergütung desselben ist vorbehaltlich des 
Art. 11 auf Ansuchen der Betheiligten nur 
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dann zu gewähren, wenn und insoweit be- 
reits polettirtes Malz, oder polettirtes Ge- 
treide, oder daraus bereitetes Grünmalz, oder 
die daraus erzeugten Fabricate bei dem 
Transporte zu und von der Möhle oder zu 
den Betriebslocalitäten, in der Mühle, während 
des Siedens oder Brennens, bei dem Trans- 
porte vom Sudhause zu den Lagerkellern 
oder in den Kellern erweislich durch Zufall 
in der Art beschädigt worden sind, daß eine 
Verwerthung oder lohnende Verwendung 
nicht möglich erscheint. 
Die Art und das Maß der Beschädigung 
ist auf vorausgegangene Anzeige des Be- 
theiligten von der Ortspolizeibehörde, nach 
Umständen unter Einvernehmen von Sach- 
reiständigen, jedenfalls unter Zuziehung des 
betreffenden Aufschlageinnehmers festzustellen. 
Die Bescheidung der Nachlaßgesuche steht 
in erster Instanz den Kreisregierungen, 
Kammern der Finanzen, in zweiter Instanz 
dem Staatsministerium der Finanzen zu. 
Rückvergütung. 
Artifel 11. 
Wird im Inlande erzeugtes Bier in Ge- 
binden in das Ausland ausgeführt, so hat 
der Ausführende für jede Sendung, welche 
mindestens einen Eimer beträgt, Anspruch 
auf Rückvergutung des Maljaufschlages. 
Der k. Staatsregierung bleibt es über- 
lassen, durch besondere Verordnung die Höhe 
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