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richten ist, wird ein Credit von 30,000,000
Gulden eröffnet.
Artikel 2.
Zur Deckung dieses Credits wird der ##l.
Staatsminister der Finanzen ermächtiget,
Anlehen jeder Art aufzunehmen und das
Anlehenscapital um den Betrag der Anleh-
ens-Aufbringungskosten, sowie des durch
Zwischenoperationen veranlaßten Aufwandes
zu erhöhen.
Artikel 3.
Wenn der Bedarf im Wege freiwilliger
Anlehen nicht zu beschaffen sein sollte, kann
die ganze Anlehenssumme oder ein Theil
derselben auch im Wege eines fünfprocent-
igen Steueranlehens al beschafft
werden.
Dasselbe ist auf die Steuerpflichtigen nach
Verhältniß ihrer Schuldigkeit an dirccten
Steuern und Steuerbeischlägen umzulegen.
Anlehensbeträge, die sich unter einem Gul-
pari
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den berechnen, dann Bruchtheile eines Gul.
dens bei höheren Beträgen bleiben außer
Erhebung.
Den Gemeinden ist gestattet, den An.
lehensbetrag für die Gesammtheit der ihner
angehörenden Steuerpflichtigen zu entrichten.
In diesem Falle wird der betreffenden Ge-
meinde ein Rabatt von 5½00 bewilligt, wo-
gegen dieselbe jedoch für die Ablieferung der
Gesammtbetrages primär haftbar ist.
Der Zahlungstermin wird im Verord
nungswege bestimmt. Bei Nichteinhaltunt
haben die für vie Steuererecution bestehender
Vorschriften Anwendung zu finden.
Artikel 4.
Die Verzinsung dieser Anlehen währen
der laufenden Finanzperiode ist aus dem in
Etatsjahre 18906/7 sich ergebenden Ueber-
schufse des Malzausschlagsgrfälles zu be
sireiten.
Die Bestimmungen über die Tilgung wer
den den jeweiligen Finanzgesetzen vorbehalten
Gegeben Schloß Berg, den 4. September 15366.
Ludwig.
Krhr. v. d. Pfordten.
v. Gresser.
v. Vomhard.
Schlör.
v. Dfrehschuer. Frhr. v. Pechmann
Krhr. v. Pranchh.
Nach dem Befehlr Seiner Majestät des Königs
der Generalsetretär des Staatsrathet
S. von Koobell.