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strafrechtliche Verfolgung w'igen einzelner Verfolgung und Aburtheilung des Ausgedieser
strafbaren Haudlungen nicht eintrete, lieferten die in der Zusicherung begriffenen
so dürfen die Gerichte bei der strafrechtlichen Reate nicht berück sichtigen.
Gegeben Schloß Berg, den 16. Mai 1868.
Lud wig.
Fũrst von Hohenlohe, v. Ufretzschner. v. Gresser. v. Schlör. Frhr. v. Pranchh.
v. Lutz. v. Hörmann.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
der Generalsecretär des Staatsrathes,
Seb. von Kobell.