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Kosten unter amtlicher Bewachung und
Verschlusse gehalten wird.
An Stelle des Waarenführers ist
der Waarenempfänger berechtigt, die
Menge und Gattung (§. 6. e. der
Zollordnung) der eingegangenen Waaren
selbst oder durch einen Bevollmächtigten
mit der Angabe, welche Abfertigungs-
weise begehrt wird, zu veclariren, sowie
eine bereits abgegebene Declaratlon, so
lange die specielle Revision noch nicht
begonnen hat, zu vervollständigen oder
zu berichtigen; der Waarenempfänger
haftet, wenn dies geschieht, für die
Richtigkeit der von ihm ergänzten oder
berichtigten Declaration."“
8. 3.
Der K. 44 der Zollordnung hat folgenden
Zusatz zu erhalten:
„Die Declaration über Waaren, welche
auf Begleitschein 1 abgefertigt worden
find, kann von dem Waarenempfänger
am Bestimmungsorte, insolange eine
specielle Revision noch nicht stattgefunden
hat, hinsichtlich der Gattung und des
Nettogewichtes der Waaren ergänzt
nud berichtigt werden. Der Waaren-
empfänger haftet in diesem Falle für
die Richtigkelt der von ihm ergänzten
oder berichtigten Declaration.“
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8. 4.
Die im 8. 60 der Zollordnung bestimmte
Lagerfrist für die in öffentliche Niederlagen
aufgenommenen fremden unverzollten Waaren
wird auf fünf Jahre verlängert.
8. 5.
An die Stelle des zweiten Absatzes im
#. 64 der Zollordnung treten folgende Be-
stimmungen:
Ebenso wird von dem Mindergewicht,
welches sich bei der Abfertigung der
aus der Niederlage zur Eingangs-
verzollung oder zur Versendung mit
Begleitschein abgemeldeten Waaren gegen
das im Niederlagregister angeschriebene
Gewicht ergibt, der Eingangszoll nicht
erhoben, sofern anzunehmen ist, daß
das Mindergewicht lediglich durch Ein-
trocknen, Einzehren, Verstauben, Ver-
dunsten oder gewöhnliche Leckage entstan-
den sei, namentlich kein Grund zu dem
Verdachte vorliegt, daß ein Theil der
Waaren heimlich aus der Nirderlage
entfernt worden.
8. 6.
Die Bestimmung des 8. findet auch
Anwendung bel der Abfertigung von Waaren
aus Privatlagern, welche unter Mitverschluß.
der Zeoll-Verwaltung stehen. (K. 72 der
Zollordnung).