Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Kosten unter amtlicher Bewachung und 
Verschlusse gehalten wird. 
An Stelle des Waarenführers ist 
der Waarenempfänger berechtigt, die 
Menge und Gattung (§. 6. e. der 
Zollordnung) der eingegangenen Waaren 
selbst oder durch einen Bevollmächtigten 
mit der Angabe, welche Abfertigungs- 
weise begehrt wird, zu veclariren, sowie 
eine bereits abgegebene Declaratlon, so 
lange die specielle Revision noch nicht 
begonnen hat, zu vervollständigen oder 
zu berichtigen; der Waarenempfänger 
haftet, wenn dies geschieht, für die 
Richtigkeit der von ihm ergänzten oder 
berichtigten Declaration."“ 
8. 3. 
Der K. 44 der Zollordnung hat folgenden 
Zusatz zu erhalten: 
„Die Declaration über Waaren, welche 
auf Begleitschein 1 abgefertigt worden 
find, kann von dem Waarenempfänger 
am Bestimmungsorte, insolange eine 
specielle Revision noch nicht stattgefunden 
hat, hinsichtlich der Gattung und des 
Nettogewichtes der Waaren ergänzt 
nud berichtigt werden. Der Waaren- 
empfänger haftet in diesem Falle für 
die Richtigkelt der von ihm ergänzten 
oder berichtigten Declaration.“ 
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8. 4. 
Die im 8. 60 der Zollordnung bestimmte 
Lagerfrist für die in öffentliche Niederlagen 
aufgenommenen fremden unverzollten Waaren 
wird auf fünf Jahre verlängert. 
8. 5. 
An die Stelle des zweiten Absatzes im 
#. 64 der Zollordnung treten folgende Be- 
stimmungen: 
Ebenso wird von dem Mindergewicht, 
welches sich bei der Abfertigung der 
aus der Niederlage zur Eingangs- 
verzollung oder zur Versendung mit 
Begleitschein abgemeldeten Waaren gegen 
das im Niederlagregister angeschriebene 
Gewicht ergibt, der Eingangszoll nicht 
erhoben, sofern anzunehmen ist, daß 
das Mindergewicht lediglich durch Ein- 
trocknen, Einzehren, Verstauben, Ver- 
dunsten oder gewöhnliche Leckage entstan- 
den sei, namentlich kein Grund zu dem 
Verdachte vorliegt, daß ein Theil der 
Waaren heimlich aus der Nirderlage 
entfernt worden. 
8. 6. 
Die Bestimmung des 8. findet auch 
Anwendung bel der Abfertigung von Waaren 
aus Privatlagern, welche unter Mitverschluß. 
der Zeoll-Verwaltung stehen. (K. 72 der 
Zollordnung).
	        
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