Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Gesetz-Vlatt 
für das 
Königreich Bayern. 
W. 10. 
München, den 30. März 1867. 
Inhalt 
Gesetz, die Entschädi. 
Thierc betr. 
Gesetz 
die Entschädigung dee Vieheigenthümer für ihre 
im Falle des Ausbruches der Rinderpest im 
Inlande getödteten Thiere betr. 
Ludwig II. 
von Gottee Gnaden König von Vayern, 
Pfalzgraf bei Uhein, 
„Herzog von VJayern, franken und in 
Schwaben ete. ete. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres 
Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung 
tiebeigenthümer für ihre im Falle des 
der Kammer der Reichsräthe und der Kammer 
der Abgeordneten, beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Artikel 1. 
Vieheigenthümer, welchen im Falle des 
Aucbruches der Rinderpest im Inlande auf 
Grundbestehender Verordnung Thiere auf 
amtliche Anordnung getödtet werden, erhal- 
ten für den Werth dieser Thiere nach Maß- 
gabe der hieruber geltenden verordnungs- 
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