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drei Millionen achthundert achtzig tausend
Gulden festgestellt.
Der Bau dieser Bahn hat jevoch erst zu
beginnen, wenn deren Anschluß in der Richt-
ung nach Meiningen gesichert ist.
Artikel
Der Staatsminister der Finanzen ist er-
mächtiget, zur Deckung bieses Bedarfes und
nach Maßgabe desselben ein auf die Staats-
eisenbahnen zu versicherndes Staatsanlehen
im bezeichneten Marimalbetrage aufzunehmen.
Dieses Anlehen wird als Fortsetzung der
nach den Gesetzen vom 19. März 1856 und
Gegeben München, den 28. April 1867.
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vom I. Juli 1856 festgestellten Eisenbahn-
anlehen erklärt.
Bezüglich der Verzinsung und der Auf-
bringungskosten obiger Summe von drei
Millionen achthundert achtzig tausend Gulden
finden die Bestimmungen des Artikels 3
des Gesetzes vom 23. September 1861
die Vervollständigung und Ausdehnung der
baverischen Staatseisenbahnen betreffend —
gleichmäßige Anwendung.
Die Bestimmungen über die TLilgung
werden den jeweiligen Finanzgesetzen vorbe-
halten.
Lud wig.
Ki###st von Hohenlohe. v. Vomhard.
v. Gresser.
v. Plrehschner.
v. SIchlör. Frhr. v. Pranchh.
Krhr. v. Pechmann.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
eneralsecetär des Staatsrathes,
S. von Kobell.