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von den Districtsverwaltungsbehörden in erster
und von den Kreisregierungen, Kammern des
Innern, in zweiter Instanz entschieden, —
vorbehaltlich dessen, was das Gesetz über
den obersten Verwaltungsgerichtshof bestimmen
wird.
Zuständig ist:
a) bei Ansprüchen gegen eine Gemeinde die
Districtsverwaltungsbehörde derselben;
b) bei Ansprüchen gegen eine andere —
juristische oder physische — Person die
Districtsverwaltungsbehörde jener Ge-
meinde, welche den Anspruch erhebt.
Beschwerden sind an eine unerstreckliche Frist
von vierzehn Tagen gebunden.
Die Verwaltungsbehörden können nöthigen-
falls die Urkunden, durch welche Schuldig-
keiten festgestellt werden, vollstreckbar erklären.
und für deren Beitreibung sorgen.
Sechste Abtheilung.
Strafbestimmungen.
Artikel 44.
Personen, welche bffentliche Armenunter-
stützung genießen, werden mit Arrest bis zu
acht Tagen, im Rückfalle bis zu dreißig Tagen
bestraft, wenn sie entweder:
1) durch ungeziemendes Benehmen die dem
Armenpflegschaftsrathe, einem Mitgliede
desselben, einem Bezirkspfleger oder
denjenigen, von welchen sie im Auf-
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trage des Armenpflegschaftsrathes Al-
mosen, Kleidung, Wohnung, Kost oder
Arbeit erhalten, gebührende Achtung
verletzen, oder wenn sie
2) Lebensmittel, Heizungsmaterial, Klei-
dungsstücke, Heilmittel, Arbeitsstoffe,
Werkzeuge und dergleichen, welche sie
von der öffentlichen Armenpflege oder
von einer öffentlichen Wohlthätigkeits-
anstalt empfangen haben, unbefugt
veräußern oder muthwillig unbrauchbar
machen.
Mit Arrest bis zu vierzehn Tagen, im
Rückfalle bis zu dreißig Tagen, werden be-
straft:
4) arbeitsfähige Personen, welche von der
Armenpflege Unterstützung beziehen oder
beanspruchen, wenn sie die ihnen ge-
mäß Art. 6 Abs. II oder Art. 29 Abs. I
angewiesene Arbeit nicht verrichten;
arbeitsfähige Personen, welche inner-
halb Jahresfrist von der Armenfflege
Unterstützung beansprucht oder bezogen
haben, wenn sie weder einer ihren
Kräften angemessenen Arbeit sich widmen,
noch darzuthun vermögen, daß sie sich
auf erlaubte Weise ernähren.
In den Straffällen gegenwärtigen Artikels
ist Schärfung der Arreststrafe zulässig; gegen
Rückfällige kann in den Fällen des Abs. J
Ziff. 2, dann des Abs. II Ziff. 1 und 2 auch
die Zulässigkeit der Stellung unter Polizei-
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