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dessen Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz
hat, in das Genossenschaftsregister eingetragen
worden ist.
Artikel 7.
Bei jedem Handelsgerichte, in dessen Be-
zirk die Genossenschaft eine Zweigniederlassung
hat, muß dlese behufs der Eintragung in das
Genossenschaftsregister angemeldet werden, und
ist dabei Alles zu beobachten, was die Artikel
4 bis 6 für das Hauptgeschäft vorschreiben.
Artikel 8.
Das Genossenschaftsregister ist öffentlich, und
gelten hiebei die im Handelsgesetzbuch und
#im Einführungsgesetze zu demselben in Bezug
auf das Handelsregister gegebenen Bestim-
mungen.
Abschnitt II.
VBon den Rechtsverhältnissen der Genossenschafter
unter einander, sowie den Nechtsverhältnissen der-
selben und der Genossenschaft gegen ODritte.
Artikel 9.
Das Rechtsverhältniß der Genossenschafter
unter einander richtet sich zunächst nach dem
Gesellschaftsvertrage. Letzterer darf von den
Bestimmungen der nachfolgenden Artikel nur
in denjenigen Punkten abweichen, bei welchen
dies ausdrücklich für zulässig erklärt ist.
In Ermangelung einer anderen Bestim-
mung des Gesellschaftsvertrages wird der Ge-
winn unter die Genossenschafter vorbehaltlich
der Bestimmung in Art. 47 lit. o nach Höhe
von deren Geschäftsantheilen vertheilt, ebenso
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der Verlust, soweit diese Antheile zusammen.
zu dessen Deckung ausreichen, wogegen ein nach
Erschöpfung des Genossenschaftsvermögens noch
zu deckender Rest gleichmäßig nach Köpfen von
sämmtlichen Genossenschaftern aufgebracht wird.
Genossenschafter, welche auf ihre Geschäfts-
antheile die ihnen statutenmäßig obliegenden
Einzahlungen geleistet haben, können von an-
deren Genossenschaftern nicht aus dem Grunde,
weil letztere auf ihre Antheile mehr eingczahlt.
haben, im Wege des Rückgriffs in Anspruch
genommen werden, sofern nicht der Gesell-
schaftsvertrag ein Anderes festsetzt.
Artikel 10.
Die Rechte, welche den Gcnossenschaftern
in Angelegenheiten der Genossenschaft, insbe-
sondere in Bezichung auf die Führung der
Geschäfte, die Einsicht und Prüfung der Bi-
lanz und die Bestimmung der Gewinnver=
theilung zustehen, werden von der Gesammt-
heit der Genossenschafter in der Generalver=
sammlung ausgeübt. Jcher Genossenschafter
hat hierbei Eine Stimme, wenn nicht der
Gcsellschaftsvertrag ein Anderes festschzt.
Artikel 11.
Die eingetragene Genossenschaft kann unter
ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlich-
keiten cingchen, Eigenthum und andere ding-
liche Rechte an Grundstücken erwerben, vor
Gericht klagen und verklagt werden.